KIEL. Mehr Kontakte auch im Innenbereich, erweiterte Möglichkeiten für Veranstaltungen, Sport und außerschulische Bildungsangebote, die Öffnung von Freizeit- und Kultureinrichtungen: Die Landesregierung wird am kommenden Sonnabend (29. Mai) weitere Öffnungsschritte beschließen. Die entsprechenden Änderungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung sollen bereits ab Montag, 31. Mai, gelten. Mit einem Stufenkonzept gibt die Landesregierung außerdem Perspektiven für Veranstaltungen in den kommenden Wochen vor.
Konkret sind u.a. folgende Änderungen für die Corona-Bekämpfungsverordnung geplant:
- Die Kontaktregeln für private Treffen: Im Innenraum können sich ab Montag bis zu 10 Personen treffen. Die Anzahl der Haushalte ist dabei nicht begrenzt.
- Für Veranstaltungen gibt es eine Reihe weiterer Öffnungsschritte. So sind Veranstaltungen in Innenbereichen wieder möglich. Voraussetzung: Die Teilnehmenden sind geimpft, genesen oder verfügen über einen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Für Außenbereiche ist hingegen keine Testpflicht mehr vorgesehen. Im Einzelnen gilt ab Montag: -Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge) können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Personen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier bei privaten Veranstaltungen geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.
-Auch Märkte (Flohmärkte, Messen usw.) sind im Innenbereich wieder möglich – unter Auflagen mit bis zu 125 Personen. Mit maximal 250 Personen im Außenbereich.
-Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 250 (Außenbereich) bzw. 125 Personen (Innenbereich) möglich.
-Möglich wird auch wieder die Chorprobe mit Testpflicht aber ohne Maske.
-Für weitere Öffnungsschritte, die zunächst in einem Zwei-Wochen-Rhythmus folgen sollen, wenn die epidemiologische Lage es zulässt, hat die Landesregierung ein Veranstaltungsstufenkonzept beraten. Danach wären bei einer weiterhin positiven Entwicklung höhere Teilnehmerzahlen bei öffentlichen Festen, Märkten, Theateraufführungen, Kino usw. bereits Mitte Juni möglich. Bei einer positiven Gesamtentwicklung können weitere Schritte zu Veranstaltungen mit mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich Ende Juni erfolgen.
- Außerschulische Bildungsangebote sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich. Dazu zählen auch die Angebote von Musikschulen. Grundsätzlich erfolgt eine Orientierung an den Vorgaben für Veranstaltungen, bestimmte Ausnahmen wird es aber geben, z.B. wenn Unterricht in langfristigen festen Kohorten stattfindet. Dann besteht eine Testpflicht analog zu den Schulen.
- In Museen und Ausstellungen entfällt die Testpflicht
- An rituellen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften können innerhalb geschlossener Räume ab Montag bis zu 125 Personen teilnehmen. Der Gemeindegesang (mit Mund-Nasen-Bedeckung) ist nicht mehr untersagt. An Trauerfeiern und Bestattungen auf Friedhöfen können künftig bis zu 250 Personen teilnehmen (125 im Innenbereich).
- Sport: Für Sport im Innenraum gilt bei Gruppengrößen von mehr als 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Erwachsenenbereich eine Testpflicht, bei Kindern- und Jugendlichen bis 25 Anwesenden keine Testpflicht. Draußen sind nach Veranstaltungsstufenkonzept unabhängig vom Alter bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Testpflicht möglich. Alle Sportanlagen können geöffnet werden, in Schwimmhallen und Fitnessstudios werden ebenfalls negative Tests gefordert. Die Quadratmeterregelung im Innenbereich wird aufgehoben. Im Amateursport sind im Außenbereich ab Montag wieder Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen, orientiert an den Vorgaben für Veranstaltungen.
- Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt, für Innenbereiche bleibt sie bestehen, zu den bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios treten hier noch die Museen hinzu.
- Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sind aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts zu nutzen
- Jugendtreffs und weitere Angebote der Jugendarbeit sowie Jugendfreizeiten erhalten weitergehende Möglichkeiten.
- Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind ohne Kapazitätsbegrenzung, jedoch unter Auflagen möglich. Dazu gehören die Testpflicht sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Reisende.
- Es erfolgt die Zulassung des Betriebes des Prostitutionsgewerbes und der Prostitution unter engen Voraussetzungen vergleichbar mit der Regelung im Herbst. Dazu zählen: Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt wird die Straßenprostitution in Fahrzeugen.