Persönlichkeitsrecht

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Das Persönlichkeitsrecht ist eine Klippe für alle professionellen Fotografen. Neuere Gerichtsurteile betonen den Schutz der Privatsphäre. Und es ist ja richtig, dass Paparazzi in der Intimsphäre nichts zu suchen haben, nicht bei Promis und nicht bei Dir und mir. Aus gegebenem Anlass ein paar Infos, zusätzlich zum Video bei FB.

Fotolia
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Was erlaubt ist:

§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Ausnahmen gibt es bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen usw.). Hier müssen Teilnehmer damit rechnen, auch fotografiert zu werden. Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich.

Ausnahmen gelten auch für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Hier muss die fotografierte Person typischerweise damit rechnen, fotografiert zu werden und willigt durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein.

Bilder, welche nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst gilt. (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

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