Während sich so mancher Gartenbesitzer über prächtige Hecken und Büsche vor der Haustür freut, ärgern sich wiederum andere über die unliebsame Bekanntschaft mit weit ausladenden Zweigen, die auf Gehwege und Fahrbahnen ragen.
Zu weit in den Verkehrsraum hineinragende Zweige haben zur Folge, dass der vorhandene Verkehrsraum nicht in sicherer Weise genutzt werden kann. Insbesondere für Eltern mit Kindern, Rollstuhlfahrer und ältere Bürger führt dies zu Gefahren, die vermeidbar sind.
Auch auf Radwegen, insbesondere auf kombinierten Geh- und Radwegen können Konflikte entstehen, wenn die Wegebreite durch die hereinhängenden Pflanzen eingeengt wird und bei Begegnungen der Platz nicht mehr ausreicht, um aneinander vorbeizukommen.
Das Bürgeramt macht darauf aufmerksam, dass nach § 33 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 der öffentliche Verkehrsraum von Anpflanzungen freizuhalten ist, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Alle Grundstücksbesitzer, Mieter und Pächter werden daher gebeten, den Zustand ihrer Einfriedigung zu überprüfen und falls notwendig einen Rückschnitt der Hecken, Büsche und Bäumen vorzunehmen. Das bedeutet, dass im Bereich von Gehwegen der Freischnitt in der Breite bis zur Grundstücksgrenze und bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m sowie über Straßen und Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m erfolgen muss.
Außerdem müssen Straßenlampen, Verkehrszeichen und Straßennamenschilder von Grünbewuchs freigehalten werden.