Neue Landesverordnung und Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn

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Bad Oldesloe.  Um die Umsetzung der zahlreichen Regelungen einfacher, transparenter und klarer zu gestalten, hat das Schleswig-Holsteinische Kabinett gestern Abend Erlasse und Verordnungen reduziert und zusammengeführt sowie präzisiert. Darin werden bestehende Auflagen klargestellt und inhaltlich geordnet, aber auch weiter verschärft. Die zusammenfassende Verordnung und der neue Runderlass sind heute in Kraft getreten.

Teil der Landesverordnung sind nunmehr

•        Klarstellungen bei Reisen nach Schleswig-Holstein, öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Kontaktverboten (§ 2);
•        Regelungen zu Versammlungen (§ 3);
•        Regelungen zum Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee
(§ 4);

•        Regelungen, dass nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen sind
(§ 5 Absatz 2 Satz 3).

•        Klarstellungen beim gastronomischen Vertrieb in Autobahnraststätten und Autohöfen (§ 5 Absatz 2 Satz 2);
•        Klarstellungen über die Öffnungs- und Warenausgabeverbote im Einzelhandel
(§6 Abs. 1 Satz 1);

•        Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler
(§ 6 Absatz 4);

•        Regelungen für Kur- und Reha-Einrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 8);
•        Definition von Ausnahmen für Bereiche der kritischen Infrastruktur (§ 10);
•        Darstellung von Ordnungswidrigkeiten (§ 12)

Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 02.04.2020 ist anzupassen, weil einige Regelungen in die Landesverordnung überführt wurden.

Zusätzlich zu den schon bestehenden Regelungen für Reiserückkehrer, Betretungsverbote für Kitas, Schulen, Krankenhäuser und Einrichtungen umfasst die Allgemeinverfügung jetzt auch Regelungen zur Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt (z .B. Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, Aufenthalt im familiären Umfeld) in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.

Möglich ist die Aufnahme von neuen oder zurückkehrenden Bewohnerinnen und nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn, sofern und soweit aufgrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten in der jeweiligen Einrichtung vor Ort oder in einer durch das Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung eine 14-tägige Isolierung der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner durch räumlich und personell von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern abgesonderte Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit gewährleistet ist (Quarantäne).

Auch ist das Betreten von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen ist für alle Nutzerinnen und Nutzern verboten. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen.

Die Landesverordnung vom 02.04.2020 sowie die neue Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 03.04.2020 treten am Tag nach der Verkündung/Bekanntmachung in Kraft und gelten bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020.

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten Landesverordnung sowie der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Der Kreis Stormarn hat die Landesverordnung und die Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Kreises Stormarn (www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.

Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn

über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Quarantäne
Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage, beginnend ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze entweder in der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) oder, sofern nicht bereits dadurch abgedeckt, in einem Risikogebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) wird eine Absonderung für die Dauer von 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze, in häuslicher Quarantäne angeordnet.

Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist der Kreis Stormarn auf seiner Homepage www.kreis-stormarn.de hin.

Falls sich nach Reiserückkehr Änderungen aufgrund aktualisierter Festlegungen durch das Robert Koch-Institut (RKI) oder die oberste Landesgesundheitsbehörde ergeben und erst dadurch eine Reiserückkehr aus einem nunmehr als Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet gegeben ist, tritt anstelle des Zeitpunkt des Eintritts in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze der Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten Festlegungen auf der Homepage des RKI.

Die Personen haben sich binnen einer Stunde nach Eintritt in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze bevorzugt per E-Mail unter gesundheitsamt@kreis-stormarn.de oder per Fax unter 04531 / 160 − 16 26 beim Gesundheitsamt des Kreises Stormarn zu melden. Betroffene Personen nutzen bitte das als Anlage beigefügte Formular. Die Meldung kann auch telefonisch unter 04531 / 160 – 11 14 erfolgen.

Es ist den Personen während er Absonderung in häuslicher Quarantäne untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es
den Personen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG).

2. Betretungsverbot in Einrichtungen nach dem IfSG
Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet folgende Einrichtungen nicht betreten:

a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) mit Ausnahme „sonstiger betreuter Wohnformen“ nach § 48a SGB VIII für bis zu zwei Bewohner,

b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den vorgenannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,

c) Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) sowie stationäre Einrichtungen nach §§ 67 ff SGB XII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind pflege- und betreuungsbedürftige Personen,

d) berufsbildende Schulen,

e) staatlich und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie

f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Personen, deren Aufenthalt in einer Einrichtung nach den Buchstaben b) oder c) aufgrund einer akuten, medizinisch dringend notwendigen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung erforderlich ist. Die Einrichtungen sind vor einer Aufnahme darüber zu informieren. Allen anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten wird dringend empfohlen, dieses Betretungsverbot ebenfalls zu beachten.

Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist der Kreis Stormarn auf seiner Homepage (www.kreis-stormarn.de) hin.

3. Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse

Schülerinnen und Schülern ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.

Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

4. Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Klasse

Schülerinnen und Schülern bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt.

Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Schülerinnen und Schüler, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativbetreuung organisieren können.

Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller), einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.

Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungs-verordnung – SARS-CoV2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.

Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

Nicht zulässig ist eine (Ferien-)Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.

5. Kindertagesstätten, Kinderhorte, schulische Betreuungsangebote

Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnlichen gewerblichen Betreuungsangeboten außerhalb des elterlichen Haushaltes ist verboten.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Angebote der Notbetreuung in bestehenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, soweit maximal fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Für die Notbetreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich strikt zu trennen. Der Kontakt der Kinder aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu unterbinden. Die in den einzelnen Gruppen Tätigen haben den Kontakt untereinander möglichst zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gruppenzahl pro Einrichtung ist möglichst gering zu halten. Für Kindertageseinrichtungen mit Versorgungsauftrag für Einrichtungen des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller) können im Bedarfsfall durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII abweichende Gruppengrößen zugelassen werden. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.

Angebote der Notbetreuung sind Kindern vorbehalten, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativbetreuung organisieren können. Ebenfalls erfasst sind Kinder, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller), einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.

Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungs-verordnung – SARS-CoV2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen. Sofern und soweit in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten wird, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann oder die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind. Diese Kinder können
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Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung der Jugendamtsleitung des Kreises Stormarn in Anspruch nehmen. Da diese Kinder zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.

6. Werkstätten und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderung

Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen ist verboten für Menschen mit Behinderung,

a) die sich im stationären Wohnen befinden,

b) die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,

c) die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.

7. Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen,

a) um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,

b) Patienten und Personal zu schützen und

c) persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patienten und Besucher zu schließen. Die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten.

8. Betretungsverbot in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG ist untersagt. Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG gilt Ziffer 9 dieser Verfügung.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer akuten, medizinisch dringend notwendigen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung erforderlich ist.

Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:

a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind,

b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen und

c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,

e) in Krankenhäusern jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren sowie eine Person während der Geburt im Kreissaal. Für diesen Personenkreis gilt keine zeitliche Beschränkung.

Diese Ausnahmen gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, haben angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen.

Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Seitens der Einrichtung ist zu gewährleisten,

a) dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen auf-geklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten und

b) dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten.

9. Aufnahmeverbot in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) sowie stationären Einrichtungen nach §§ 67 ff SGB XII ist die Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt (z .B. Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, Aufenthalt im familiären Umfeld) untersagt.

Ausgenommen vom Aufnahmeverbot der Sätze 1 und 2 ist eine Aufnahme von neuen oder zurückkehrenden Bewohnerinnen und nach vorheriger Genehmigung durch das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn, sofern und soweit aufgrund der räumlichen und personellen Gegebenheiten in der jeweiligen Einrichtung vor Ort oder in einer durch das Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung eine 14-tägige Isolierung der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner durch räumlich und personell von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern abgesonderte Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit gewährleistet ist (Quarantäne). Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ sind zu beachten.

Liegen in der jeweiligen stationären Einrichtung die personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Versorgung in einer gesonderten Quarantäneeinheit (Quarantäne) nicht vor, sind Personen, die der stationären pflegerischen Versorgung oder stationären Betreuung (insbesondere nach der Entlassung aus einem Krankenhaus) bedürfen, in für die solitäre Kurzzeitpflege hergerichteten Einrichtungen oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzunehmen (vgl. § 149 SGB XI i. d. F. des COVID19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27. März 2020, BGBl. I S. 580). Die Vorgaben zur Durchführung der Quarantäne gelten entsprechend.

Ausgenommen vom Aufnahmeverbot der Sätze 1 und 2 sind Bewohnerinnen und Bewohner bei denen unter den folgenden Voraussetzungen die individuelle Quarantäne nach Ablauf von 14 Tagen aufgehoben wurde:

a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die Symptomfreiheit,

b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie ein negativer SARS-CoV-2-Test,

c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt des Kreises Stormarn anzuzeigen.

Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind Bewohnerinnen und Bewohner, wenn sie die in Satz 1 genannten Einrichtungen in Begleitung von Einrichtungspersonal verlassen und mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten jedoch für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vorgenannten Quarantänebestimmungen entsprechend. Die zur Einrichtung gehörenden Gärten können genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist. Die Einrichtungsleitung kann mit Genehmigung des Gesundheitsamtes des Kreises Stormarn Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.

10. Maßnahmen in allgemeinversorgenden Krankenhäusern

Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben folgende Maßnahmen umzusetzen:

a) Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.

b) Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. c) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.

d) In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten.

e) Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen.

f) Quarantäneersatzmaßnahmen.

11. Interdisziplinäre und heilpädagogische Frühförderstellen

Das Betreten von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen ist für alle Nutzerinnen und Nutzern verboten. Angebote oder Therapiemaßnahmen im Rahmen der mobilen Frühförderung, die nicht in den Einrichtungen nach Satz 1 stattfinden, sind einzustellen.

Ausgenommen von den Verboten des Satz 1 und 2 sind medizinisch dringend notwendige Behandlungen.

Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AföVO) anerkannt wurden, sind zu schließen. Nutzerinnen und Nutzern ist die Teilnahme untersagt.

12. Lehrveranstaltungen

Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.

Der Betrieb von Mensen ist untersagt.

Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann dies aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden.

Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

13. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis ein schließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

14. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 bis 12. enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

15. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

16. Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn vom 02. April 2020 wird aufgehoben.

Begründung Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 02.04.2020 (Az. VIII 40 23141/2020).

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt.

Ziffer 1 und 2: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist. Risikogebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwa im Sinne einer Durchreise gegeben sein.

Ziffer 3: In allgemein- und berufsbildenden Schulen, Förderzentren und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 4 und 5: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein.

Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden.

Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen:  räumliche Nähe der Personen,  erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen,  es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden.

Entsprechend Ziffer 5 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt.

Aufgrund der besonderen Verhältnisse werden Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen in den Einrichtungen der Ziffer 5 nicht vom Verbot erfasst.

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen – zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises – darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden.

Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Ziffer 6:

In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.

Ziffer 7 bis 11: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch erforderlichen oder dringend gebotenen Fällen werden Besucher / Besucherinnen jeweils für eine Stunde zugelassen.

Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen.

Ziffer 12: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel onlineVorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten. Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen. Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden. Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.

Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft.

Sie ist bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 4 und 5; hierfür werden weitere Regelungen nach Bedarf getroffen.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, einzulegen.

Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums 030 / 346 465 100.

Ergänzend auf Landesebene Bürgertelefon unter 0431 / 79 70 00 01 (werktags von 8:00 – 18:00 Uhr).

Bürgertelefon des Kreises Stormarn unter 04531 / 160 1160 (Mo – Do 09:00 – 15:00 Uhr, Freitag 09:00 – 12:00 Uhr)

Informationen für die Fachöffentlichkeit inkl. Fachinfo beim RKI: www.rki.de/ncov
Info für Bürgerinnen/ Bürger: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html und https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus
FAQ der Landesregierung  https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html

Corona Kreis Stormarn  

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