Positive Selbst-, Schnell- und PCR-Testergebnisse verpflichten zu unverzüglicher häuslicher Absonderung / Quarantäne

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Bad Oldesloe.  Ein neuer Erlass „über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit“ greift jetzt auch die neuen Möglichkeiten der Selbsttestung durch Antigen-Schnelltests auf.

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In einem ersten Schritt kann das positive Ergebnis des Schnelltests in einem Testzentrum durch einen Antigen-Schnelltest überprüft werden.

Ist das Testergebnis ebenfalls positiv, ist in einem zweiten Schritt dieses Ergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in dem Testzentrum zu bestätigen. Bietet dieses Testzentrum den Test nicht an, ist unverzüglich Kontakt zum Hausarzt aufzunehmen, um den Test abnehmen zu lassen.

Dieser Zwischenschritt hat für den Anwender insbesondere einen zeitlichen Vorteil: Fällt der nach dem „Selbsttest“ durchgeführte Antigen-Schnelltest in der Teststation negativ aus, muss nicht bis zur Bestätigung eines PCR-Tests abgewartet werden. Mögliche Anwendungsfehler lassen sich in diesem Fall ebenfalls durch ein solches Verfahren schnell überprüfen, ohne, dass die betroffene Person sich in häusliche Isolation begeben muss oder Laborkapazitäten in Anspruch genommen werden müssen.

Im Fall eines positiven Antigen-Selbsttests bedeutet das neben der unverzüglichen Quarantäne:

Die Person ist verpflichtet, das positive Testergebnis durch einen Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum bestätigen zu lassen. Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet. Ist auch dieses Testergebnis positiv, ist es unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in dem Testzentrum bestätigen zu lassen.

Im Fall eines positiven Schnelltests bedeutet das neben der unverzüglichen Quarantäne:

Die Person ist verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum oder beim Hausarzt bestätigen zu lassen. Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet.
 
Personen, bei denen eine vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (PCR positiv getestete Personen) begeben sich direkt in häusliche Isolation. Haus oder Wohnung dürfen dann nicht mehr verlassen werden, bis der Infektionsschutz des Kreises etwas anderes anordnet.

Personen, bei denen ein positiver PCR-Test oder ein positives Schnelltestergebnis besteht, müssen sich mit dem Stormarner Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Hierfür sollte das Kontaktformular auf der Internetseite des Kreises genutzt werden.

Auch per Email unter gesundheitsamt@kreis-stormarn.de können Sie Kontakt aufnehmen. Bitte teilen Sie dann folgende Angaben mit:

– Vor- und Nachname,
– Geburtsdatum,
– Telefonische Erreichbarkeit,
– Anschrift,
– Einordnung der eigenen Person (PCR-Test, Schnelltest, Kontaktperson 1),
– Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens,
– Tag des Testes,
– Vor- und Nachname von allen im Haushalt lebenden Personen.

Allen genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.

Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt des Kreises Stormarn wieder aufgehoben wird, spätestens jedoch nach 14 Tagen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall möglich sein.

Die Absonderung endet, wenn Personen, bei denen ein positives Schnelltestergebnis besteht, im Rahmen einer molekularbiologischen Untersuchung (PCR-Test) ein negatives Testergebnis ausweisen.

Die Absonderung endet auch, wenn Personen, bei denen ein positives Selbsttestergebnis vorliegt, im Rahmen einer nachfolgenden molekularbiologischen Untersuchung (PCR-Test) oder im Rahmen eines in einem Testzentrum durchgeführten Antigenschnelltest (PoC-Test) ein negatives Testergebnis ausweisen.

Mit dieser Pressemitteilung geben wir auch die Verlängerung der Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in fleisch-, geflügelfleisch- oder fischverarbeitenden Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn bis zum 31. März 2021 bekannt.

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