Corona-Regelungen im Kreis Stormarn ab 3. Mai

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Vorerst keine Änderungen 

In enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt hat das Kabinett folgende Regelungen für den Kreis Stormarn beschlossen.

Die entsprechenden Vorschriften werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten per Allgemeinverfügungen geregelt. Diese werden ab Montag der Folgewoche aufgehoben, wenn der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in der laufenden Woche an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Einzelhandel

Geschäfte können Kund:innen nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, ist nur noch das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) erlaubt. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelgeschäfte, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte).

Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Eine Begleitung durch eine erforderliche Assistenz ist gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen das jeweilige Elternteil begleiten.

Gastronomie

Die Gastronomie ist geschlossen (inklusive Außengastronomie).

Der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist im öffentlichen Raum untersagt.

Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen werden weitgehend untersagt – zulässig bleiben medizinisch, therapeutisch, pflegerischen oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegeleistungen; Kund:innen benötigen aber ein negatives Testergebnis.

Kontaktbeschränkungen

Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen (Notfälle, Berufsausübung, Hund ausführen) darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.

Sport / Freizeit

Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben.

Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich.

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (jenseits von Kindertagesstätten und Kindertagespflege) sind mit bis zu fünf teilnehmenden Personen möglich.

Schulen

Hinweis: Seit Montag, 19. April, gilt an Schulen für Schüler:innen, Lehrkräfte und Beschäftigte eine Testpflicht.

  • Jahrgänge 1 bis 6: Distanzlernen und Notbetreuung
  • Jahrgänge 7 bis 13: Distanzlernen
  • Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen

Krippen, Kitas und Horte

Für Krippen, Kitas und Horte gilt ein Betretungsverbot, eine Notbetreuung ist zulässig. Dabei dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden.

Für weitere Informationen siehe Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

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