Bad Oldesloe. Am 24. Juni 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit die geänderte Coronavirus-Testverordnung verkündet. Die Verordnung tritt am 01. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Der neue Verordnungstext enthält einige wichtige Änderungen für die Betreiberinnen und Betreiber von Bürgerteststationen:
Die vom Gesundheitsamt erteilten Beauftragungen gelten fort, eine neue Beauftragung ist nicht erforderlich.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren benötigen keine eigenständige Beauftragung mehr. Sie sind direkt per Verordnung beauftragt.
Beauftragungen Dritter dürfen nur ausgesprochen (oder aufrechterhalten) werden, wenn gewährleistet wird, dass diese die infektionsschutz-, medizinprodukte- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen einhalten und die erforderliche Zulässigkeit aufweisen. Außerdem müssen ab dem 01.07.2021 gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität gemacht werden.
Die Dokumentationspflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wurden umfangreich neu geregelt. Die Auftrags- und Leistungsdokumentation ist bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern oder aufzubewahren. Die Form der Abrechnungsunterlagen, der Dokumentation und weitere Nachweise wird von der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum 09. Juli 2021 festgelegt.
Ab dem 01. August 2021 sind Anbieterinnen und Anbieter von Bürgertests außerdem verpflichtet, den zuständigen Stellen monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen mitzuteilen.
Die Kassenärztliche Vereinigung wird die Plausibilität der Abrechnungen prüfen und zusätzlich stichprobenartig vertiefte Prüfungen durchführen.
Die Vergütung für die PoC-Antigen-Tests beträgt ab dem 01.07.2021 pauschal 3,50 € und für die weiteren Leistungen je Testung 8,00 €.
Das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn wird die im Kreis Stormarn beauftragten Bürgerteststationen kurzfristig anschreiben und über die neuen Voraussetzungen bzw. die nunmehr vorzulegenden Nachweise individuell informieren.
Der genaue Wortlaut der Testverordnung ist auf den Seiten des Bundesanzeigers – www.bundesanzeiger.de – veröffentlicht.