Corona-Virus – Pflicht zur unverzüglichen häuslichen Absonderung bei Kenntnis über das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren verlängert

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Kiel. Die Landesregierung hat den Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS- CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit verlängert.

Foto: Kreis Stormarn

Mit der Allgemeinverfügung des Kreises gelten weiterhin u.a. folgende Regelungen:

Personen, die aufgrund eines PCR-Tests oder eines von geschultem Personal abgenommenen Antigentests oder eines Selbsttests Kenntnis vom Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren haben, sind verpflichtet,

sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

Gleiches gilt auch für Personen, nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind; ausgenommen sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen sowie Schulen.

Sind die engen Kontaktpersonen geimpft oder genesen, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Absonderung.

Alle Personen, die durch PCR-, Antigenschnell- oder Selbsttest Kenntnis vom Vorhandensein von SARS-CoV-2- Viren erlangen, müssen sich unverzüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Personen, bei denen das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren durch Antigenschnell- oder Selbsttest festgestellt wurde, sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (z. B. PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen. Sie dürfen hierzu ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen. Unterbrechungen aus anderen Zwecken sind nicht gestattet. Sofern keine PCR-Testung erfolgt, haben sich die Personen 14 Tage abzusondern.

Weitere Einzelheiten und Ausnahmentatbestände regelt die dieser Presseinformation beigefügte Allgemeinverfügung des Kreises. Diese gilt bis zum 31.01.2022.

Für die Zeit in der Absonderung sowie das Zusammenleben mit weiteren Haushaltsangehörigen finden sich dort auch nachfolgende Hinweise:

Hinweise:

–        Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.  
–        Achten Sie jederzeit auf die Husten- und Nies-Etikette und nutzen Sie Einmaltaschentücher.
–        Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o.g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.  
–        Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden.
–        Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen. Wäsche, die mit dem Intimbereich in Kontakt kommt, sollte bei mind. 60°C gewaschen werden.
–        Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
–        Auf regelmäßiges Hände waschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang.
–        Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen.
–        Erledigen Sie Ihre Einkäufe online oder lassen diese durch Dritte erledigen.
–        Ein direkter Weg bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.

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