Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022

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Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung und dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

„Die bestehenden und in der Pandemie bewährten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind bis zum 31. März 2022 verlängert worden. Einzige Ausnahme ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar nur noch zur Hälfte erstattet werden. Vollständig übernommen werden diese dann, wenn der oder die Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer von uns geförderten Qualifizierung teilnimmt“, fasst Kathleen Wieczorek, Chefin der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe, die bis Ende März nächsten Jahres verlängerten Regelungen zusammen. „Mit diesem Beschluss der Bundesregierung erhalten die von Arbeitsausfällen betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke und Planungssicherheit für die kommenden drei Monate.“

Die bis zum 31. März 2022 geltenden Bestimmungen im Überblick:

Unternehmen haben bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31. März 2022 unterstützt werden.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die Agenturchefin empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich unbedingt vor Beginn der Qualifizierung mit ihrer Ansprechpartnerin oder ihrem Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

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