„Gelber Schein“ wird zur Ausnahme – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eingeführt

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Arbeitgeber sind bereits seit einem Jahr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.  Dieses Verfahren wird jetzt auch bei der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe zur Praxis: Eine Arbeitsunfähigkeit muss von gesetzlich Versicherten angezeigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht mehr eingereicht werden. Sie wird jetzt elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen.

 

Krankes, erschöpftes Mädchen im Schal liegt in eine Decke gehüllt im Bett. Junge Frau mit Fieber und Kopfschmerzen misst die Temperatur mit einem Thermometer, das zu Hause behandelt wird. .

Was bereits seit einem Jahr in Unternehmen Praxis ist, gilt jetzt auch für die Kundinnen und Kunden aus den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe: die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

„Seit dem 01. Januar sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, diese Bescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Voraussetzung ist, dass uns die Arbeitsunfähigkeit angezeigt wird. Die Pflicht, uns im Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren, gilt unverändert. Das ist einfach und schnell online über unseren eService oder die BA-Mobil-App möglich“, erklärt Kathleen Wieczorek, Chefin der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe.

Das elektronische Verfahren gelte für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit, die gesetzlich krankenversichert sind – einschließlich derer, die neben dem Arbeitslosengeld I aufstockende Leistungen des Jobcenters erhalten – sowie Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen oder geförderten betrieblichen Praktika und Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. Sie müssen wie bisher im Krankheitsfall eine Bescheinigung in Papierform vorlegen.

Darüber hinaus bestehen Ausnahmen für privat versicherte Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit, im Fall der Erkrankung eines Kindes oder bei einer Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland – auch in diesen Fällen sind unverändert Nachweise in Papierform erforderlich.

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