Schulbegleitung: Unsicherheiten beseitigt

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Klarstellung des Bundessozialgerichts und landesweite Handlungsempfehlungen

Gleich mehrere gute Nachrichten brachten die vergangenen Wochen für Eltern von Kindern, die auf Schulbegleitung angewiesen sind. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts und eine Einigung zwischen der Landesregierung sowie den Kreisen und kreisfreien Städten sorgen für Rechtssicherheit und Verlässlichkeit, hofft Martin Habersaat, Landtagsabgeordneter aus Reinbek und bildungspolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion. Er fasst zusammen:  „Der Anspruch auf Schulbegleitung wird nicht durch das Schulgesetz beschränkt und soll in allen Kreisen einheitlich gewährt werden.“  Dass dringend Klarstellungen her mussten, machten 2016 allein 100 Eingaben zum Thema Schulbegleitung bei der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten deutlich.

Das Bundessozialgericht hat im Dezember 2016 seine bereits 2012 geäußerte Rechtsauffassung bekräftigt, wonach der sogenannte ,,Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule“ nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften eines Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften des SGB XII zu bestimmen ist. ,,In der Konsequenz bedeutet dies, dass Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein Ansprüche auf Schulbegleitung nicht unter Verweis auf die Inklusionsverpflichtung des Landes im Schulgesetz ablehnen dürfen“, erläutert  die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni.

Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts verstößt die Einschränkung der bundesrechtlichen Leistung Schulbegleitung durch Landesrecht gegen die Gesetzgebungskompetenzen aus dem Grundgesetz nach Art. 72, 74 GG. Schulrecht und Sozialhilferecht stehen vielmehr nebeneinander und beeinflussen sich nicht gegenseitig. Das Gericht hat zudem bekräftigt, dass der pädagogische Kernbereich grundsätzlich eng auszulegen ist und gerade nicht betroffen ist, wenn die eigentliche Arbeit der Lehrkräfte durch unterstützende Handlungen wie beispielsweise Hilfestellung bei der Fokussierung auf das Unterrichtsgeschehen, Hilfe bei der Selbstorganisation oder Unterstützung bei der Interaktion mit Mitschülern und Lehrern, lediglich abgesichert wird.

Damit ist klargestellt, dass die in einem Eilverfahren ergangene Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts aus dem Jahr 2014, in der das Schulgesetz zur Einschränkung der Leistungen herangezogen wurde, nicht auf andere Fälle übertragen werden kann. Die Entscheidung des Landessozialgerichts war insbesondere von den Kreisen Stormarn und Herzogtum Lauenburg herangezogen worden, um in zahlreichen Fällen den Kindern Leistungen der Schulbegleitung zu versagen.

Gleichzeitig einigten sich Land und Kommunen auf eine Handlungsempfehlungen zur Gewährung von Schulbegleitung. Habersaat: „Hintergrund ist eine Vereinbarung aus dem November 2016. Damals hatte das Land sich bereit erklärt, seine Zuschüsse zu den Kosten der Schulbegleitung um 1,5 Millionen Euro im Jahr zu erhöhen, wenn Kreise und kreisfreie Städte sich auf einheitliche Handlungsempfehlungen einlassen.

Diese Handlungsempfehlungen wurden kurz vor Weihnachten fertiggestellt und stellen sicher, freut sich der Abgeordnete, dass „zusätzliches Engagement des Landes, zum Beispiel in den Bereichen Schulassistenz, Sozialpädagogik oder beim Schulpsychologischen Dienst, nicht dazu führt, dass sich die Kreise im Gegenzug im gleichen Maß aus der Schulbegleitung zurückziehen.“  Das sei eine Basis, von solide der aus man an weiteren Verbesserungen im System arbeiten könne. Die Handlungsempfehlungen werden vor allem in den Fällen helfen, wo die Zuständigkeit zwischen Schule und Träger der Eingliederungshilfe nicht trennschaft festzustellen ist. Für strittige Fälle wurde ein Clearingverfahren verabredet, „dem nicht die Eltern hinterherlaufen müssen,“ fasst Habersaat zusammen. Eine weitere erfreuliche Nachricht sei, dass Doppelbegutachtungen künftig vermieden werden sollen.

Damit sind kreiseigene Richtlinien, die der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts ohnehin teilweise widersprachen, hinfällig. Die Kreise in Richtlinien zahlreiche Unterstützungshandlungen ausgeschlossen, wie zum Beispiel die Unterstützung bei der Mobilität, wenn eine Schule nicht bereits barrierefrei ausgebaut ist. Bürgerbeauftragte und Landtagsabgeordneter hoffen, dass nun alle Kreise zur Praxis einer längeren Bewilligungsdauer zurückkehren, Hilfen wirken können und betroffene Familien wieder Planungssicherheit erhalten.

Bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf können sich Betroffene jederzeit an die Bürgerbeauftragte und ihr Team wenden.

https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/

Hintergrund:

Entscheidung des Bundessozialgerichts 12/2016 – B 8 SO 8/15 R

Entscheidung des Landessozialgerichts 2/2014 – L 9 SO 222/13 B ER

Vereinbarung zwischen Land um Kommunen 11/2016

Handlungsempfehlungen zur Schulbegleitung 12/2016

 

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