Berlin. – Am Donnerstag verabschiedete der Deutsche Bundestag den noch in wesentlichen Punkten geänderten Gesetzesentwurf des Bundesrates zu nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen. Damit reagiert das Parlament auf die Zunahme dieser Vorfälle in letzter Zeit.
Die wesentliche Änderung: Ab sofort handelt es sich um eine Straftat und nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, wenn öffentliche Straßen zur Rennbahn umfunktioniert werden.
Der neue Straftatbestand wird als § 315d ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, wird demnach mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft sanktioniert. Bei schweren Personenschäden können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.
Zudem können die Fahrzeuge der Beteiligten eingezogen werden.
Strafbar wird zudem schon der Versuch, ein illegales Rennen durchzuführen, auch wenn es dann nicht stattfindet. Damit soll verhindert werden, dass Organisatoren straflos davonkommen, wenn die Polizei von dem Vorhaben erfährt und es vereitelt.
Auch einzelne Fahrer können sich jetzt strafbar machen, wenn sie sich als Auto- oder Motorradfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Erfasst werden sollen demnach, wie es in der Begründung heißt, auch diejenigen Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.
Gero Storjohann (Sprecher für Verkehrssicherheit der CDU/CSU-Bundestagsfraktion): „Über diese von mir angeregte Aufnahme des einzelnen Rasers in den Straftatbestand bin ich natürlich besonders erfreut. Ich hoffe, dass die neuen Regelungen Fahrer von der Teilnahme an illegalen Autorennen abhalten werden.“