Betretungsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

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Bad Oldesloe.  Der Kreis Stormarn hat seine Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 in Ziffer 8 (Maßnahmen) und Ziffer 9 (Betretungsverbote und Ausnahmen) neu gefasst.

Hintergrund ist ein Erlass des Gesundheitsministeriums vom heutigen Tag (31.03.), der Kontakte in besonderen öffentlichen Bereichen verbietet bzw. beschränkt.

„Der Schutz besonders gefährdeter Gruppen rückt jetzt immer mehr in den Vordergrund. vor allem ältere Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen und mit Vorerkrankungen des Schutzes bedürften, Senioren also etwa mit Herz- Kreislauferkrankungen, Diabetes oder Erkrankungen des Atmungssystems. Das gelte im Übrigen nicht nur für Heimbewohner. Auch auf die Besucher der zu Hause lebenden Senioren sollte jetzt besser verzichtet werden“, sagt Minister Garg.

Betroffen von dieser Regelung sind Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG. Das Betreten dieser Einrichtungen ist untersagt.

Vom Betretungsverbot ausgenommen sind

·        Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;
·        Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;
·        Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

Diese Ausnahmen gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.

Ferner sind Maßnahmen zu ergreifen,

·        um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
·        Patienten und Personal zu schützen und
·        persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

Für Personen, die nach Ziffer 9 diese Einrichtungen betreten dürfen, ist seitens der Einrichtung zu gewährleisten,
·        dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten,
·        dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patienten und Besucher zu schließen.

Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind in Einrichtungen nach Satz 1 zu unterlassen.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Dazu Landrat Dr. Görtz: „Mit dieser Verfügung sichern wir den Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erkrankung besonderen Risiken ausgesetzt sind, den bestmöglichen Schutz zu. Das Betretungsverbot ist zwar eine drastische, aber in jedem Fall sinnvolle und notwendige Maßnahme.“

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Der Kreis Stormarn hat die Landesverordnung, die Allgemeinverfügung sowie die Liste der erlaubten Verkaufsstellen auf der Internetseite des Kreises Stormarn
(www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.

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