Bad Oldesloe. Die Regelungen zur Erweiterung der Ladenöffnungszeiten werden mit dieser Allgemeinverfügung ergänzt.
Es ist nunmehr allen stationären Verkaufsstellen im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800m² gestattet, an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden zu öffnen. Die Regelung gilt nicht für den Feiertag am 1.Mai.
Bereits bestehende spezialisierte Regelungen u.a. für Apotheken und Tankstellen gelten fort und sind von der Allgemeinverfügung nicht betroffen.
Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.
Allgemeinverfügung
des Kreises Stormarn
über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonntagen
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein: Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von § 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO. Unabhängig davon dürfen öffnen: Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln), der Großhandel, Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Vorbehaltlich der Regelungen im nachfolgenden Absatz ist die Öffnung der Verkaufsstellen am 1. Mai 2020 nicht gestattet.
Die Möglichkeit der Sonntagsöffnung von 11 bis 17 Uhr für die näher bezeichneten Verkaufsstellen nach dieser Allgemeinverfügung gilt nur für diejenigen Verkaufsstellen, denen die Sonntagsöffnung nach § 3 Absatz 2 Ziffer 1 LÖffZG ansonsten ausnahmslos untersagt ist. Sind für einzelne Bereiche Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten nach dem LÖffZG erlaubt, gelten diese speziellen Regelungen des LÖffZG und zwar ausschließlich. Die zeitlich weiteren Öffnungsmöglichkeiten nach dieser Allgemeinverfügung können nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Dies betrifft die Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 1 LÖffZG für Verkaufsstellen, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Im Übrigen gelten die spezielleren Regelungen für Apotheken (§ 6 LÖffZG), Tankstellen (§ 7 LÖffZG) und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen und Gemeinden im Grenzgebiet (§ 8 LÖffZG). Die bezeichneten Verkaufsstellen orientieren sich an der SARSCoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020, die im Übrigen gilt. Die in diesem Absatz näher bezeichneten Verkaufsstellen dürfen am 1. Mai 2020 öffnen.
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Die Verkaufsstellen haben die in § 6 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 normierten Hygieneregelungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 3. Mai 2020.
Die Allgemeinverfügung vom 25.03.2020 wird aufgehoben.
Begründung:
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARSCoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 mussten unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Dazu diente auch die Schließung aller Verkaufsstellen an Werktagen mit Ausnahme bestimmter Verkaufsstellen. Mit der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 wurden gewisse Öffnungen von Verkaufsstellen wieder zugelassen. Das Ziel einer großflächigen Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land ist weiterhin unabdinglich zu erreichen.
Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG). Danach können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 9 des LÖffZG bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des LÖffZG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Mit dieser Allgemeinverfügung soll dieses Verbot für einen bestimmten Kreis von Verkaufsstellen aufgehoben werden und zwar von den näher bezeichneten, die bereits vom werktäglichen Schließungsverbot der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 ausgenommen sind. Hierdurch soll die Zeitspanne vergrößert werden, in denen Kunden in den Verkaufsstellen einkaufen können. Dieses ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da dadurch die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig in einer Verkaufsstelle befinden, verteilt und insofern wirksamer vor Ort reduziert werden kann. Die Entzerrung der Kundenströme dient der erforderlichen Kontaktreduzierung im Hinblick auf die Verbreitung von Infektionen mit dem SARSCoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19.
Die umfänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Corona-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus.
Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse angeordnet, da es notwendig ist, kurzfristig zu einer Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten zu kommen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, einzulegen.
Ich finde es beschämend das für die Wirtschaft alles mögliche, durchaus Anzweiflebares getan wird, aber über die Öffnung der Spielplätze nicht ein einziger Gedanke verschwendet wird!
Da muss sich der Herr Landrat nicht wundern, wenn das Verständnis für viele notwenige Maßnahmen in der Bevölkerung sinkt!
Im Übrigen haben die Mitarbeiter*innen in den Läden sicherlich auch mal einen Ruhetag verdient. Beifall langt nicht aus um sich zu erholen.