Bad Oldesloe. Zur gestern veröffentlichen Allgemeinverfügung aufgrund des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen wurden Änderungen erforderlich.
So nimmt die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen jetzt Bezug auf die Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen, (SchulencoronaVO).Bei der Sperrstunde für Gastronomiebetriebe gibt es eine Ausnahme. Nicht vom Verbot erfasst sind die Lieferung und der Außerhaus-Verkauf zubereiteter Speisen.
Die Anlage 1 zur Allgemeinverfügung wurde mit der Gemeinde Bargfeld-Stegen um einen weiteren öffentlich zugänglichen Bereiche ergänzt, an dem das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet ist.
Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
In den in Anlage 1 bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Berei-chen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 5 der Landesver-ordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 1.10.2020, zuletzt geändert durch Ersatzverkündung am 8.10.2020 (im Folgenden: Landesverord-nung), verpflichtend. 2Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. 4Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche nicht ge-stattet.
Für das gesamte Gebiet des Kreises Stormarn gilt:
2. 1In den allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergän-zungs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß der Landesverordnung über be-sondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen, ersatzverkündet am 6.10.2020 (im Folgenden: SchulencoronaVO) verpflich-tend. 2§ 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 SchulencoronaVO gelten auch für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 1. 3Für alle Jahrgangsstufen kommt ei-ne vorübergehende Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SchulencoronaVO nicht in Betracht.
3. 1Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als 10 Perso-nen sind untersagt. 2Abweichende Regelungen der Landesverordnung, insbesondere aus § 11 und 16, sind nicht anzuwenden. 3Für Veranstaltungen, gelten allein die Ziffern 6 bis 9 dieser Verfügung.
4. 1Gastronomiebetriebe sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags ge-schlossen zu halten. 2Gästen ist das Betreten und der Aufenthalt der Betriebe ab 23.00 Uhr untersagt; sie haben die Betriebe bis 23.00 Uhr zu verlassen. 3Nicht vom Verbot des Satz 1 erfasst sind die Lieferung und der Außerhaus-Verkauf zubereiteter Speisen. 4Im Rahmen der Angebote nach Satz 3 ist die Abgabe alkoholischer Getränke unzulässig.
5. 1Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist in allen Verkaufsstellen (insbesondere in Tankstellen und Supermärkten) in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags untersagt.
6. 1Veranstaltungen im öffentlichen Raum (auch in den Räumen von Gastronomiebetrie-ben) mit Gruppenaktivität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empfänge, Führungen und Ex-kursionen, insbesondere private Feiern, dürfen eine Teilnehmerzahl von 10 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 3 Satz 2, bleiben unberührt.
7. 1Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teil-nehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, 6 und 7, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 4 Satz 5 der Landesverordnung findet nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Verfügung Anwendung.
8. 1Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen au-ßerhalb oder innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorga-ben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 5 Satz 6 findet nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Verfügung Anwendung.
9. 1Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum ge-mäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine Gesamtteilnehmerzahl von 10 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3, bleiben unberührt.
10. 1Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gilt § 11 der Landesverordnung mit der Maßgabe, dass eine Kontaktbeschränkung nach Ziffer 3 gewährleistet sein muss und bei Sportveranstaltungen die in Ziffer 8 dieser Verfügung genannten Höchstteilnehmerzahlen nicht überschritten werden. 2Zudem gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 2 Abs. 5 der Landesverordnung für Zuschauer stän-dig und für aktive Mannschaftssportler in Pausen. 3Diese Verpflichtung gilt nicht für Kin-der bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperli-chen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tra-gen können und dies glaubhaft machen können. 4Die Hygienekonzepte nach § 11 Abs. 5 der Landesverordnung haben die Sicherstellung der Abstandsregelungen insbesondere in Umkleide- und Duschräumen zu berücksichtigen. 5Die Kontaktbeschränkung nach Zif-fer 3 gilt bei der Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nicht für Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vor-sieht.
11. 1Die Ausnahmen von § 5 Abs. 7 der Landesverordnung sowie die Regelungen des § 6 der Landesverordnung bleiben unberührt. 2Ziffern 6 bis 9 gelten nicht für schulische Ver-anstaltungen und Hochschulen.
12. 1Ausnahmen von den Vorgaben der Ziffern 6 bis 9 dieser Verfügung können vom Ge-sundheitsamt des Kreises Stormarn nach Vorlage eines Hygienekonzeptes gewährt wer-den, soweit die durch die Beschränkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine be-sondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 27. Oktober 2020 bis einschließlich 03. November 2020.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn auf-grund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Ein-wohnern in den letzten sieben Tagen vom 26. Oktober 2020 wird aufgehoben.