Bad Oldesloe. Nachdem im Kreis Stormarn die Sieben-Tage-Inzidenz nunmehr drei Tage in Folge über der Marke von 100 Infektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen liegt, gelten ab Samstag, 24.04.2021 im Kreis Stormarn u.a. folgende verschärfende Maßnahmen aus den Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes:
· Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung oder des eigenen Grundstückes ist nur in Notfällen und zur Berufsausübung erlaubt. Joggen und Spaziergänge alleine bleiben bis 24 Uhr erlaubt.
· Für den Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs gilt, der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäftes hinausgehen, ist untersagt. Neu ist außerdem, dass für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde je 20 Quadratmeter bedient werden darf, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 40 Quadratmetern einkaufen.
· Gastronomie darf ausschließlich Abhol- und Lieferdienste anbieten.
· Sport ist nur noch allein, mit einer weiteren Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Darüber hinaus ist kontaktloser Gruppensport für bis zu fünf Kinder im Alter bis 14 Jahre möglich.
· Körpernahe Dienstleistungen ohne therapeutischen Hintergrund sind untersagt. Medizinische Dienstleistungen sind mit FFP2-Maske, Friseurbesuche und Fußpflege zusätzlich mit einem negativen Corona-Testergebnis, nicht älter als 24h, möglich.
· Freizeiteinrichtungen u.a. Wellnesszentren, Saunen und Fitnessstudios sind zu schließen.
Auf Grundlage des Erlasses der Landesregierung vom heutigen Tage, den der Kreis in seiner Allgemeinverfügung in vollem Umfang umzusetzen hat, gelten darüber hinaus ab Samstag, 24.04.2021 folgende ergänzende Regelungen, die der Kreis per Allgemeinverfügung festsetzt:
· Weitere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind auf eine Gruppengröße von max. 5 Personen zu begrenzen.
· Schulen und schulische Betreuungsangebote bieten Distanzunterricht an; für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung vorgehalten. Für Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können an Förderzentren und allgemeinbildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt für Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler erforderlich ist. Für die Abschlussjahrgänge kann Präsenzunterricht stattfinden. In den Jahrgangsstufen 9 bis 13 können schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind, durchgeführt werden.
· Distanzunterricht ist auch für die berufsbildenden Schulen vorgesehen. Soweit eine angemessene Prüfungsvorbereitung nicht anders möglich ist, kann für Schüler*innen, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschluss- oder Zwischenprüfung teilnehmen, Präsenzunterricht unter Auflagen stattfinden.
· Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich.
· Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Eine Begleitung durch eine erforderliche Assistenz ist gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen das jeweilige Elternteil begleiten.
· Der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist im öffentlichen Raum untersagt.
Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 16. April 2021 zu ergänzenden Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuninfektionen und die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn vom 09. April 2021 zur Festlegung der Bereiche, in denen der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken auf dem Gebiet des Kreises Stormarn untersagt ist, werden mit Ablauf des 23. April 2021 aufgehoben.