Kiel. Die in der letzten Woche angekündigten Öffnungsschritte, hat die Landesregierung mit Wirkung ab kommenden Montag, 17. Mai 2021 beschlossen. Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung ermöglicht u.a. Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, der Gastronomie, den Beherbergungsangeboten, sowie im Sport und den Freizeiteinrichtungen.
· Kontaktbeschränkungen
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken sind außerhalb geschlossener Räume mit bis zu zehn Personen aus zehn Haushalten möglich. Innerhalb geschlossener Räume bleibt es bei der bisherigen Regelung von max. fünf Personen aus zwei Haushalten. Neben Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, werden nun auch vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt.
Als vollständig Geimpfte im Sinne der SchAusnahmV gilt, wer im Regelfall zwei Impfungen erhalten hat und seit der Zweitimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Genesene, also solche, bei denen eine Coronavirusinfektion zwischen 28 Tage und 6 Monate zurückliegt.
· Beherbergungsgebiete
Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen etc.) dürfen nun auch wieder für Tourist:innen öffnen, wenn diese einen negativen Test vorweisen können. Die Testung muss vor Reiseantritt erfolgt sein. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein. Kinder unter sechs Jahren, sowie vollständig Geimpfte oder Genesene benötigen keinen Test.
· Gastronomie
Gaststätten dürfen ihre Innenbereiche wieder öffnen, wenn die Gäste einen Antigen-Schnelltest welcher maximal 24 Stunden, oder einen PCR-Test welcher maximal 48 Stunden alt ist, vorlegen. Kinder unter sechs Jahren, sowie vollständig Geimpfte oder Genesene benötigen keinen Test.
In der Außengastronomie dürfen nunmehr bis zu zehn Personen – unabhängig vom Haushalt – an einem Tisch sitzen. Gäste der Außengastronomie benötigen keinen negativen Test, auch dann nicht, wenn zum Aufsuchen der Toilette, der Innenraum der Gaststätte betreten wird.
· Sport
Die Sportausübung ist wie folgt möglich:
– außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen
– außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Trainer:innen
– innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Trainer:innen
– Schwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken.
· Freizeit und Kultur
Die Innenbereiche von Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten, Tierparks und Wildparks dürfen für getestete, vollständig geimpfte oder genesene Personen öffnen.
· Bestattungen
An Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen, dürfen nunmehr max. 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen.
Weiterhin hat der Kreis Stormarn seine Allgemeinverfügungen zur Festlegung der Bereiche, in denen der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt und in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, bis einschließlich 06.06.2021 verlängert.
Dagegen wird die Allgemeinverfügung über die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger vom 30.03.2021 mit Ablauf des heutigen Tages aufgehoben.
„Mit der Öffnung der Hotels und der Innengastronomie, für die ich mich sehr freue, kehrt ein weiterer Schritt Normalität in unseren Alltag zurück. Das ist gut so, weil die derzeitigen Infektionszahlen einen Abbau der Einschränkungen ermöglichen. Mit diesen weiteren Lockerungen müssen wir aber weiterhin verantwortungsvoll umgehen und uns vorsichtig sowie rücksichtsvoll verhalten. Ich wünsche allen einen erholsamen Feiertag und ggf. ein schönes langes Wochenende“, so Landrat Dr. Henning Görtz.