Bad Oldesloe. Das Gesundheitsamt des Kreises Stormarn meldet seit gestern nachmittag 17 Neuinfektionen (Stand: 18.08., 14:45 Uhr).
Aus der Statistik der Gesamtzahl der bisher gemeldeten Fälle müssen 3 Fälle verworfen / in die Statistik anderer Kreise abgegeben werden.
Ausgehend von der gestrigen Mitteilung der Landesmeldestelle zur offiziellen Gesamtzahl der klinisch bestätigten COVID-19-Fälle in Stormarn (7.466) ergibt sich, sofern die Landesmeldestelle im Laufe des Tages keine Veränderungen vornimmt, für heute eine neue Gesamtzahl der klinisch bestätigten COVID-19-Fälle von 7.480
7.039 Personen gelten als genesen, 133 Personen sind aktuell infiziert.
308 Personen sind verstorben.
Inzidenz:
Ausgehend von der gestrigen Mitteilung der Landesmeldestelle zur 7-Tage-Inzidenz sind im Kreis Stormarn (244.156 Einwohner*innen) innerhalb der letzten sieben Tage 117 Neuinfektionen zu bestätigen. Das entspricht einem Inzidenzwert von 47,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner*innen.
Zur Infektionslage in den Heimen, Betrieben und Kitas/Schulen:
Alten- und Pflegeheime:
In Alten- und Pflegeheimen sind derzeit keine Covid-19-Infektionen nachgewiesen.
Betriebe:
In Betrieben sind derzeit keine Covid-19-Ausbrüche nachgewiesen.
Kitas/Schulen:
In 1 Kita sind aktuell 13 Covid-19-Infektionen nachgewiesen.
25% Neuinfektionen sind auf Reiserückkehrer:innen zurückzuführen, ansonsten findet das Infektionsgeschehen weitestgehend im familiären Umfeld statt.
Unter den Neuinfektionen befinden sich 21 vollständig geimpfte Personen.
Eine Übersicht der Fallzahlen auf Ortsebene reichen wir in Kürze nach.
Neue Corona-Verordnung beschlossen
Die Landesregierung hat die neue Corona-Verordnung veröffentlicht und informiert:
„Ab dem 23. August müssen ungeimpfte Personen einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen vorlegen, etwa
– bei Veranstaltungen und Festen,
– bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
– in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung (Bibliotheken sind von dieser Regelung ausgenommen),
– im Sport (etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
– in Beherbergungsbetrieben (hier muss bei der Anreise ein höchstens 48 Stunden alter Antigen- oder PCR-Test vorgelegt werden, während des Aufenthalts alle 72 Stunden)
– in Gaststätten,
– bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind Kinder unter sieben Jahre, ebenso minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Eingliederungshilfe bleibt es bei den bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
Die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas wird aus der Verordnung gestrichen. Damit werden alle Kinder dauerhaft in ihrer Kita betreut, unabhängig von der Inzidenz. Eltern von Kita-Kindern erhalten vom Land zugleich kostenfrei einen für Kleinkinder geeigneten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttest. Damit können Eltern ihre Kinder zweimal wöchentlich bequem von zuhause testen“
Den vollständigen Text, der ab Montag geltenden Landesverordnung finden Sie unter: Coronavirus – Schleswig-Holstein – Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) – schleswig-holstein.de
Anpassung der Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung
Der Kreis Stormarn hat zudem heute seine Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit, an den aktuellen Erlass des Landes angepasst.
Folgende Änderung wurde unter Ziffer 1.c vorgenommen:
„c) die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als enge Kontaktpersonen einzustufen sind; ausgenommen sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kinderpflegestellen sowie Schulen nach § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG„