Neue Corona Regeln in Schleswig-Holstein
Wie auf der Pressekonferenz der Landesregierung am 11. November angekündigt, passt das Gesundheitsministerium die staatlichen Regeln für Corona-positiv getestete Personen an. „Die Anhörung der Expertinnen und Experten bestätigte nachdrücklich, dass es weder geboten noch verhältnismäßig ist, dauerhaft staatliche freiheitsentziehende Maßnahmen bei einer Infektionskrankheit anzuordnen, die in ihrer Wirkung inzwischen mit anderen, ähnlich schweren, Infektionskrankheiten vergleichbar ist“, betont Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken. „Weiterhin gilt der allgemeine Grundsatz, wer krank ist, bleibt zu Hause. Die Grundlage für dieses an sich selbstverständliche Verhalten ändert sich jedoch: An Stelle einer staatlichen Regel tritt wieder mehr Eigenverantwortung, wie beispielsweise auch bei einer Grippeerkrankung oder anderen ansteckenden Krankheiten“, so die Ministerin.
Nach zustimmender Kenntnisnahme des Kabinetts am Vortag hat das Gesundheitsministerium heute (16.11.) einen entsprechenden Erlass herausgegeben, den die Kreise und kreisfreien Städte über Allgemeinverfügungen umsetzen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 17.11. und sind bis zum 31.12.2022 befristet. Wie bei anderen Infektionskrankheiten gibt es zukünftig auch im Hinblick auf das Coronavirus keine staatliche Absonderungspflicht mehr, sondern stattdessen:
- Grundsätzlich gilt in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause!
Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt
- außerhalb der eigenen Wohnung eine 5-tägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
- in diesem Zeitraum für Besuchende ein Betretungsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen.
- in diesem Zeitraum ein Betretungsverbot für positiv getestete Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, da sie in der Regel keine Maske tragen.
- in diesem Zeitraum für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und mobilen Pflegediensten grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.
- für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.
Zur Dauer wird empfohlen, auch nach fünf Tagen in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich eigenverantwortlich trotz Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit weiter reduzieren. Ausschlaggebend für die Anwendung der Regeln des Erlasses sind sowohl positive Tests bei einer Ärztin oder Arzt, in einem Testzentrum oder auch Selbsttests: Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung im Testzentrum oder bei einer Ärztin/Arzt nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich und unabhängig von dem Erlass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen die Möglichkeit haben, eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten zu treffen auf der Grundlage ihrer Gefährdungsbeurteilung. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den/die Arbeitgeber/in eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnliche Maßnahmen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden.
Den Landeserlass finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Fragen und Antworten zum neuen Erlass werden derzeit angepasst und veröffentlicht werden unter: schleswig-holstein.de – Covid-19, Coronatests und Regeln zur Absonderung
Der Kreis Stormarn hat auf seiner Internetseite eine entsprechende Allgemeinverfügung bekanntgemacht.