KIEL. Das Umweltministerium macht neue Vorgaben zur Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen. Die Erstprüfungen privater Leitungen sind künftig bis zum Jahr 2040 durchzuführen, unabhängig von der Zustandserfassung des öffentlichen Bereiches.
Die neue Frist bringt die Interessen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit der Notwendigkeit des Grundwasserschutzes in Einklang. Gleichzeitig wird Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger sowie die durchführenden Fachfirmen geschaffen.
Nachweise zur Dichtheitsprüfung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, die schon vor 2040 durchgeführt werden, behalten ihre Gültigkeit. Damit werden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die schon frühzeitig die Prüfung durchführen, nicht benachteiligt.
In Wasserschutzgebieten (in den Schutzzonen II, III und III A) bleibt die umgehende Prüfung vorgeschrieben. Gleiches gilt für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten.
Die Änderungen sollen in Kürze mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.
Hintergrund:
Abwasserdichtheitsprüfungen dienen dem Grundwasserschutz. Denn durch undichte Abwasserleitungen kann Schmutzwasser ins Erdreich eindringen und das Grundwasser verunreinigen. In Schleswig-Holstein wird hieraus nahezu das gesamte Trinkwasser gewonnen.
Die DIN 1986 Teil 30 gilt als sogenannte allgemein anerkannte Regel der Technik unmittelbar. Sie wurde am 05.10.2010 in Schleswig-Holstein bekannt gegeben.
Mit der Bekanntmachung wurden für Schleswig-Holstein von der DIN abweichende Fristen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung privater Leitungen festgesetzt: Die Prüfung war innerhalb von drei Jahren nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes durchzuführen. Da die Überprüfung im öffentlichen Bereich im November 2022 jedoch nicht flächendeckend abgeschlossen war, setzte das Umweltministerium die Verpflichtung von Privatpersonen vorerst aus. Mit Inkrafttreten der neuen Fristen werden die bislang geltenden Regelungen hinfällig.