Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn
Quelle: Fachdienst Gesundheit Mommsenstr.13 23843 Bad Oldesloe
gesundheitsamt@kreis-stormarn.de
Bad Oldesloe, 20. März 2020
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage, beginnend ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze entweder in der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) oder, sofern nicht bereits dadurch abgedeckt, in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, wird eine Absonderung für die Dauer von 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze, in häuslicher Quarantäne angeordnet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist der Kreis Stormarn auf seiner Homepage www.kreis-stormarn.de hin. Falls sich nach Reiserückkehr Änderungen aufgrund aktualisierter Festlegungen durch das Robert Koch-Institut (RKI) oder die oberste Landesgesundheitsbehörde ergeben und erst dadurch eine Reiserückkehr aus einem nunmehr als Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet gegeben ist, tritt anstelle des Zeitpunkt des Eintritts in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze der Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktualisierten Festlegungen auf der Homepage des RKI. Die Personen haben sich binnen einer Stunde nach Eintritt in den Kreis Stormarn durch Überfahren bzw. Überschreiten der Kreisgrenze bevorzugt per E-Mail unter gesundheitsamt@kreis-stormarn.de oder per Fax unter 04531 / 160 − 16 26 beim Gesundheitsamt des Kreises Stormarn zu melden. Betroffene Personen nutzen bitte das als Anlage beigefügte Formular. Die Meldung kann auch telefonisch unter 04531 / 160 – 11 14 erfolgen.
Es ist den Personen während er Absonderung in häuslicher Quarantäne untersagt, die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Ferner ist es den Personen in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.
Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG).
2. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten: a) Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), b) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen, c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen, d) Berufsschulen, e) alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie f) alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen. Allen anderen Reiserückkehrern aus alpinen Skigebieten wird dringend empfohlen, dieses Betretungsverbot ebenfalls zu beachten.
Das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein gilt nicht als Risikogebiet. Weitere Gebiete können durch die oberste Landesgesundheitsbehörde als besonders betroffene Gebiete festgelegt werden. Auf die aktuellen Festlegungen weist der Kreis Stormarn auf seiner Homepage www.kreis-stormarn.de hin.
3. Schülerinnen und Schülern ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildende Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
4. Schülerinnen und Schülern bis zur 6. Klasse von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Betreten der Schulen sowie die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen untersagt.
Ausgenommen von diesen Verboten sind Kinder, bei denen beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil in einem Bereich arbeiten, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder von Personen, bei denen ein Elternteil in einer akutversorgungsrelevanten Einrichtung des Gesundheitswesens (insbesondere Arztpraxen, Krankenhäuser, Rettungsdienst und Apotheken) oder einer Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist. Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung zählen folgende Bereiche: • Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV), • Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV), • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV), • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV), • Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr (§ 6 BSI-KritisV), • Fürsorge – Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII, • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV), • Entsorgung (Müllabfuhr), • Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation, • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie • Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Nicht zulässig ist eine (Ferien-) Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.
5. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offene Ganztagsschulen und ähnliche Betreuungsangebote außerhalb des elterlichen Haushaltes ist verboten.
Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet mit Ausnahme von Kindern die den Ausnahmebestimmungen zur Notbetreuung unterfallen. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt.
Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können nach vorstehenden Maßgaben aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden.
Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind Kinder, bei denen die Eltern nach den Voraussetzungen von Ziffer 3 als Beschäftigte in Bereichen der kritischen Infrastrukturen zur Aufrechterhaltung dringend tätig sein müssen oder bei denen ein Elternteil in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, einer Pflegeeinrichtung oder einem Pflegedienst nach Ziffer 3 dringend tätig sein muss. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Für Kinder und Jugendliche in schulischen Ganztagsangeboten oder Horten ab der 7. Schulklasse gilt diese Ausnahme nicht.
Vom Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen. Sofern und soweit in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten wird, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen. Angebote der Notbetreuung sind nur in bestehenden Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zulässig. Es dürfen maximal bis zu fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Zu nutzen sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder. Die Gruppen sind räumlich strikt zu trennen und der Kontakt der Kinder aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu unterbinden. Auch die in den einzelnen Gruppen Tätigen haben den Kontakt untereinander möglichst zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Gruppenzahl pro Einrichtung ist möglichst gering zu halten. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
6. Das Betreten der Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen ist verboten für diejenigen Menschen mit Behinderung, • die sich im stationären Wohnen befinden, • die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist, • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
7. In Vorsorge- und Rehaeinrichtungen werden ab sofort Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt.
Von dem Verbot sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen.
Die Regelungen gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken.
Für Patientinnen und Patienten bzw. betreute Personen, die bis 16. März 2020 Maßnahmen begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Entsprechende Leistungen in Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), werden untersagt.
Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von Ziffer 3 dieser Verfügung zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.
Von dem Verbot sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Da pflegebedürftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.
8. Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) haben folgende Maßnahmen zu ergreifen: • Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. • Diese Einrichtungen haben sicherzustellen, dass kein Besuch durch Kinder unter 16 Jahren und von Besuchern mit Infektionen der Atemwege erfolgt. Für andere Besucherinnen und Besucher sind Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen auszusprechen; maximal darf ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag für eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zugelassen werden. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
9. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) haben folgende weitere Maßnahmen umzusetzen: • Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19.
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• Planbare Aufnahmen sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen; das gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. • Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern. • In den geriatrischen Kliniken und Abteilungen sind die Aufnahmen zu reduzieren. Es finden keine Aufnahmen mehr statt, die aufgrund von Einweisungen durch Vertragsärzte erfolgen. Es sei denn, eine Krankenhausbehandlung ist medizinisch dringend geboten. • Für geriatrische Tageskliniken gilt ein Aufnahmestopp. Die frei werdenden Ressourcen (Personal, Räume) sind für die stationäre Versorgung einzusetzen. • Quarantäneersatzmaßnahmen.
10. Alle öffentlichen Veranstaltungen auf dem Gebiet des Kreises Stormarn sind untersagt.
Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 5 Personen untersagt, sofern keine Verwandtschaftsverhältnisse ersten Grades bestehen.
Demonstrationen können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dienen.
Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.
11. § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 17. März 2020 ordnet die Schließung bestimmter Einrichtungen an. Hierzu zählen neben den dort explizit genannten als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Verordnung vor allem • Saunen, Sonnenstudios, • kosmetische Fußpflege-, Körperpflege- und Kosmetiksalons • Physio- und Massagepraxen (Ausnahme: medizinisch gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen) • Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, • Bibliotheken, • Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht), • kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen, • Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (soweit nicht als erster Wohnsitz genutzt) und Sportboothäfen, • Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren, • Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche, • Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote, • Spiel-, Boule- und Minigolfplätze, • Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen, • Reit-, Tennis- oder Golf/Swin-Golfunterricht, • Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze, • Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen.
12. § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 17. März 2020 ordnet an, dass Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen können. Hierzu gelten folgende ergänzenden Bestimmungen:
Werden in einem Ladengeschäft sowohl Handwerksleistungen oder Dienstleistungen erbracht als auch eine Verkaufsstelle des Einzelhandels betrieben (z. B. Autohaus mit Werkstatt) bezieht sich das Verbot ausschließlich auf die Verkaufsstelle.
Die Tätigkeit als Handwerker und Dienstleister in einem Ladengeschäft setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts mit einer maximalen Besucherzahl voraus. Ferner haben diese Betriebe sicherzustellen, dass eine Registrierung aller Kunden mit Kontaktdaten erfolgt und dass ausreichende Möglichkeiten zur Händehygiene bereitgestellt werden.
13. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) in allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz ist untersagt.
Der Betrieb von Mensen und Hochschulbibliotheken ist untersagt.
Prüfungen sind, wo immer es möglich und zumutbar ist, zu verschieben. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden. Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen.
14. Der Betrieb von nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendfreizeiteinrichtung, Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge, Schullandheim, Ferienlager, Jugendzeltlager) ist untersagt.
15. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
16. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
17. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. 18. Die Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Stormarn vom 17. März 2020 wird aufgehoben.
Begründung
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 14.03.2020 (Az. VIII 40 – 23141/2020). Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen der Verbreitung und von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Die umgänglichen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse für an COVID-19 Erkrankte zu sichern. Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen noch keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Empfehlungen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig erscheinen. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen. Ausnahmen sind demzufolge in der Allgemeinverfügung nur aus besonderen Gründen geregelt. Wo aufgrund der Art der Einrichtungen oder Angebote möglich, werden anstelle von Verboten Beschränkungen mit der Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen bestimmt. Ziffer 1 und 2: Die Verfügung nimmt die bereits bestehende Verfügung zur Beschränkung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten auf. Die Bestimmungen dienen dem Schutz vor Einträgen des Erregers in besonders gefährdete Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung und Betreuung. Besonders erfasst werden darüber hinaus Einrichtungen, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen und aufgrund der Mobilität der Personen in besonderer Weise mit Einträgen und erhöhten Übertragungen zu rechnen ist. Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u.a. Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, sodass Personen, die sich dort
aufhielten, als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Sinne der Ziffer 1 in dem Gebiet vom RKI festgestellt wurde. Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird in der Regel bei einem bloßen Toilettengang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause etwa im Sinne einer Durchreise gegeben sein. Ziffer 3: In allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, Berufs- und Ersatzschulen, in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit sowie für die Schülerinnen und Schüler der Pflege- und Gesundheitsfachschulen und Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gilt ein Betretungsverbot sowie ein Verbot für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Ziffer 4 und 5: Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Die Anordnung der Schließung dient deshalb insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Kinderbetreuung zu unterbinden. Bei der Betreuung von Kindern sowohl in Gebäuden, als auch im Freien ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen: • räumliche Nähe der Personen, • erschwerte Einhaltung disziplinierter Hygienemaßnahmen, • es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung betroffen würden, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese, sowohl von den betreuten Kindern als auch von den Betreuungspersonen, nach Hause in die Familien getragen werden. Entsprechend Ziffer 5 dürfen die Personensorgeberechtigten die betreffenden Kinder nicht in zu den Einrichtungen bringen und das Recht auf Betreuung gegenüber dem Träger oder der
Tagespflegeperson geltend machen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII ist insoweit eingeschränkt. Aufgrund der besonderen Verhältnisse in der Kindertagespflege werden dort Angebote bis zu maximal 5 betreuten Personen nicht vom Verbot erfasst. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des dringend erforderlichen Personals in den Bereichen der kritischen Infrastrukturen wird eine Ausnahmeregelung getroffen. Nur darauf bezogen – zur Sicherstellung eines Notangebotes für Kinder dieses Personenkreises – darf ein Angebot aufrechterhalten und das dazu dringend benötige Personal tätig werden. Insgesamt vom Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Ziffer 6: In Werkstätten für behinderte Menschen gelten besondere Schutzbedürfnisse, denen durch die Regelungen Rechnung getragen wird.
Ziffer 7 bis 9: In allen Einrichtungen der medizinischen Versorgung sowie der Betreuung steht der Schutz der vulnerablen Gruppen an höchster Stelle. Zugleich muss dringend die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen auch auf längerer Sicht erhalten bzw. hergestellt werden. Die Besuche in diesen Einrichtungen werden daher grundsätzlich verboten. Nur aus medizinischen oder sozial-ethisch dringend gebotenen Fällen wird ein Besucher / eine Besucherin pro Tag zugelassen. Für die Krankenhäuser mit besonderem Versorgungsauftrag werden Vorgaben erlassen, besondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit umzusetzen. Ziffer 10: Öffentliche Veranstaltungen stellen im Hinblick auf die gute Übertragbarkeit des SARS-CoV2 im Vergleich mit anderen übertragbaren Krankheiten eine besondere Gefährdung für die Ausbreitung dar. Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen Übertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Abweichend von den bereits verfügten Verboten und Einschränkungen müssen daher alle Veranstaltungen verboten werden. Die Einhaltung von Auflagen, die regelmäßig strenge Vorgaben enthalten müssten, erscheint nicht mehr geeignet, die Ausbreitungsdynamik in dem erforderlichen Umfang einzudämmen. Private Veranstaltungen sind von Verboten ausgenommen. Es wird aber dringend empfohlen, auf solche Veranstaltungen zu verzichten oder diese zu verschieben.
Ziffer 11: Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, auch diese gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Ziffer 12:
Für diese Einrichtungen gelten die unter Ziffer 7 bis 9 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen der Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden.
Ziffer 13: Die Studierenden an Hochschulen weisen gegenüber der sonstigen Bevölkerung eine signifikant höhere Reiseaktivität im internationalen Raum auf. Auch hier ist insbesondere für die Präsenzveranstaltungen von einer Vielzahl an Kontakten auf engem Raum auszugehen. Den Hochschulen bleibt es vorbehalten, alternative Angebote wie zum Beispiel onlineVorlesungen und ähnliche Formen des Lehrbetriebes weiter vorzuhalten. Mensen und die Bibliotheken der Hochschulen sind zu schließen. Prüfungen sollten, wo immer es möglich und zumutbar ist, verschoben werden. Kann das aus zwingenden Gründen nicht umgesetzt werden (z.B. Staatsexamina), muss gewährleistet sein, dass zwischen den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ausreichend Abstand gehalten werden kann. Prüfungen, die nach diesem strengen Maßstab nicht stattfinden können, müssen zu geeigneter Zeit nachgeholt werden. Nicht beschränkt werden die Forschung sowie allgemeine Verwaltungs- und sonstige Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen stehen. Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in Kraft. Sie bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Besondere Fristen gelten für die Ziffern 3 und 4; hierfür werden weiterer Regelungen nach Bedarf getroffen. Die in Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Stormarn, Mommsenstraße 13, 23843 Bad Oldesloe, einzulegen.
Dr. Henning Görtz Landrat