Landesverordnung zur Corona-Krise

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Bad Oldesloe.  Bund und Länder haben sich am gestrigen Abend auf ein umfassendes Kontaktverbot geeinigt. Demnach sind Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten.

Die Landesregierung hat heute für Schleswig-Holstein eine ersetzende Landesverordnung sowie einen neuen Erlass beschlossen.

Die mit der Landesverordnung geregelten Verbote zur Beherbergung, zu Reisen aus touristischem Anlass, Gaststätten, Einzelhandel, Zusammenkünfte und Hygienestandards wurden um Begründungen sowie eine Auflistung der erlaubten Verkaufsstellen erweitert.

Geregelt wurde jetzt, dass Verkaufsstellen, die ein Mischsortiment anbieten, öffnen dürfen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen (mehr als 50% ausmachen), dann darf auch das Nebensortiment weiter verkauft werden.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen. Dieser Grundsatz muss jedoch eingeschränkt werden. Maßgeblich ist die infektionshygienische Sicht zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Vom Verbot einer Dienst- bzw. Handwerksleistung mit engem persönlichen Kontakt wurden Rückausnahmen gemacht. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Gesundheitsberufe im Handwerk wie beispielsweise Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker sowie auf Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sofern sie medizinisch akut geboten sind. Unter anderem Ärzte und Zahnärzte, für die ein Sicherstellungsauftrag nach SGB V besteht, werden nicht von dieser Regelung erfasst. Hier gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Der Verkauf von Produkten bei den Mischbetrieben ist zugelassen. Hierbei handelt es sich um solche – hauptsächlich – Handwerksbetriebe, die neben ihrer Handwerkstätigkeit auch eine Verkaufsstelle haben. Das gilt auch beispielsweise für ein Autohaus mit Werkstatt. Diese dürfen auch ihre tätigkeitsbezogenen Produkte verkaufen.

Betriebskantinen nach § 25 Gaststättengesetz sind nicht verboten, sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Abweichend von der grundsätzlichen Regelung zum Aufenthalt im öffentlichen Raum sind Bestattungen auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken.

Aus der in der Anlage beigefügten Allgemeinverfügung geht u.a. hervor, dass vom Betretungsverbot von Kindertagesstätten jetzt ebenfalls diejenigen Kinder ausgenommen sind, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann oder die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind.

Die Durchführung von Sitzungen der staatlichen und kommunalen Gremien (Sitzungen der Stadt- und Gemeindevertretungen, der Kreistage sowie der Amtsausschüsse und der Verbandsversammlungen kommunaler Zweckverbände) ist unter Beachtung der entsprechenden Hinweise des Robert-Koch-Institutes und der Hygienestandards gestattet. Sitzungen sind nach den ergänzenden Hinweisen des Innenministeriums zum kommunalen Sitzungsdienst vom 23.03.2020 auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Für diese Sitzungen gelten keine räumlichen Zutrittsbeschränkungen, sodass sie bei Bedarf auch unter anderem in Sporthallen, Räumen in Schulen sowie in Räumlichkeiten in Gaststätten durchgeführt werden können. Die Öffentlichkeit kann auf das nach Ziffer 10. zulässige Maß reduziert werden.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsstätte.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sind untersagt. Dies gilt auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen.

Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther begrüßt das Maßnahmenpaket. „Die beschlossenen Regelungen im Norden seien nun auch Standard in allen anderen Ländern“, sagte Günther. „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine gestattet, um einzukaufen, Sport zu treiben oder spazieren zu gehen. Zulässig bleibe es, mit einer weiteren Person, die nicht aus dem eigenen Haushalt komme, unterwegs zu sein. Selbstverständlich bleibe erlaubt, Unternehmungen im Kreis der Familie zu machen.  

Darüber hinaus werden einen Reihe von Dienstleistungsbetrieben, bei denen ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Meter nicht eingehalten werden könne, geschlossen. Dazu zählten auch das Frisörhandwerk, Massagepraxen oder Kosmetikstudios. Medizinisch notwendige Behandlungen sollten weiter möglich bleiben“.

Der Ministerpräsident dankte zugleich der Bevölkerung seines Bundeslandes für das disziplinierte und solidarische Verhalten um Umgang mit den von Land und Kreisen getroffenen Beschränkungen im öffentlichen Raum. Lageberichte der Polizei zeigten, dass sich Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner sehr weitgehend an die Auflagen halten. Er zeigt sich zuversichtlich, dass auch die verschärften Regeln konsequent umgesetzt werden. Dafür dankt er schon jetzt.

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beigefügten Landesverordnung, der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn sowie der Liste erlaubter Verkaufsstellen..

Der Kreis Stormarn hat die Landesverordnung, die Allgemeinverfügung sowie die Liste der erlaubten Verkaufsstellen auf der Internetseite des Kreises Stormarn
(www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.Festlegungen zur Corona-Verordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV)

Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es nach § 7 Absatz 1 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 23. März 2020 gestattet, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 4 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 4 Absatz 2 festgelegt sind.
Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. Das gilt auch für Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten, sofern sie medizinisch akut geboten sind.
In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekannt gewordene Zweifelsfälle eingegangen.

Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:

Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels
Apotheken
Augenoptiker
Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten nach telefonischer oder elektronischer Bestellung
Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine telefonische oder elektronische Vorbestellung nicht erforderlich, ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards bleibt zulässig.
Autovermietung, Car-Sharing
Bäckereien
Banken und Sparkassen
Baumärkte
Baustoffhandel
Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, sofern sie nicht für touristische Zwecke genutzt werden.
Bestatter
Brennstoffhandel
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Drogerien
Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
Fahrradwerkstätten
Fahrschulen für Lkw
Freie Berufe
Medizinische Fußpflege (stationär und mobil)
Gärtnereien
Gartenbaubedarf
Getränkemärkte

Großhandel
Hofläden
Hörgeräteakustiker
Kfz-Werkstätten
Kioske
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Lebensmitteleinzelhandel
Metzgereien
Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
Raiffeisenmärkte
Reisebüros, wenn kein direkter Kundenkontakt besteht
Sanitätshäuser
Schädlingsbekämpfer
Schornsteinfegerbetriebe
Schuh- und Schlüsselreparatur
Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
Spezialisierter Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Süßwaren, Tee, Kaffee, Wein, Spirituosen)
Stördienste aller Art, insbesondere Schlüsseldienste
Tankstellen
Textilreinigung
Tierbedarf
Verkauf von Jägereibedarf
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
Warenlieferung und Montage
Waschsalons
Wochenmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf

Ein Gesundheitshandwerk nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus:
Augenoptiker

Hörakustiker
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker
Zahntechniker

Einen Gesundheitsberuf nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus:
Alle Berufe nach dem Heilberufekammergesetz.
Altenpflegerin / Altenpfleger
Diätassistentin / Diätassistent,
Ergotherapeutin / Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger,
Hebamme / Entbindungspfleger
Logopädin / Logopäde
Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent,

Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
Orthoptistin / Orthoptist
Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physiotherapeutin / Physiotherapeut
Physician Assistant
Podologin / Podologe
Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent)
Heilpraktiker/in, (beschränkt auf Psychotherapie oder Physiotherapie)

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