Kiel. Die Landesregierung und das Kabinett haben sich am Wochenende mit den Folgerungen aus den Beschlüssen der Bund-Länderkonferenz auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern weist Schleswig-Holstein einen niedrigen Inzidenzwert auf, deshalb werden einzelne Vorgaben anders umgesetzt als im Rest der Republik.
Dazu zählen im Wesentlichen:· Treffen im privaten wie im öffentlichen Raum sind weiterhin mit max. 10 Personen erlaubt. Von dieser Regelung werden auch alle Kinder erfasst. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Corona-BekämpfVO).· Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie besteht nun grundsätzlich in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie grundsätzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, Ausnahmen sind möglich (§ 2 Abs. 3 Corona-BekämpfVO).
· Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch weiterhin in Bereichen, in denen typischerweise das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Die Kreise regeln durch eine Allgemeinverfügung diese Bereiche. Zu den von den kreisangehörigen Kommunen ausgewiesenen Orten kommen neu auch die Bahnhöfe, Bahnhofsvorplätze, Bahnhaltepunkte und Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs hinzu (§ 2 Abs. 2 Corona-BekämpfVO).
· Im Einzelhandel ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jetzt auch vor den Verkaufs- und Warenausgabestellen sowie auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen Pflicht (§ 8 Abs. 3 Corona-BekämpfVO). · Die Regelungen zur Mindestgröße der Verkaufsfläche des Einzelhandels (pro 10 qm pro Kundin oder Kunde) bleiben bestehen. (§ 2 Abs. 2 Corona-BekämpfVO).
· Dienstleistungen mit Körperkontakt (z.B. Massagepraxen, Nagel- oder Kosmetikstudios) sind unter den Voraussetzungen aus § 9 Abs. 1 Corona-BekämpfVO wieder zulässig.
· Bei den Freizeiteinrichtungen dürfen Zoos, Tier- oder Wildparks die Außenbereiche wieder öffnen (§ 10 Abs. 2 Corona-BekämpfVO).
· Schulische Veranstaltungen für einzelne Kohorten im Sinne der Schulen-Coronaverordnung in Theater-, Opern- und Konzerthäusern und Museen können durchgeführt werden (§ 10 Abs. 3 Corona-BekämpfVO).
· Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig (§ 18 Abs. 2 Corona-BekämpfVO).
Ansonsten haben die Regelungen der Corona-BekämpfVO vom 02.11.2020 im Wesentlichen weiterhin Bestand. Damit bleiben etwa Gastronomie oder Beherbergungsbetriebe wie auch Sportanlagen geschlossen.
Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn verlängert
Der Kreis Stormarn verlängert seine Allgemeinverfügung, mit der Orte festgelegt wurden, an denen die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit im Kreisgebiet gilt.
Aus der bisherigen Anlage zur Allgemeinverfügung sind diejenigen Orte entfallen, die von den Kommunen ausgewiesen wurden, bei denen es sich um Bushaltestellenbereiche gehandelt hat, weil jetzt durch die Landesverordnung iVm. der Allgemeinverfügung geregelt wird, dass an allen Bahnhöfen, Bahnhofsvorplätzen, Bahnhaltepunkten und Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreis Stormarn gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu jeder Zeit das Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung verpflichtend ist
Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Allgemeinverfügung nebst Anlage mit den Gebieten sind dieser Pressemitteilung als Anlagen beigefügt.
Sie finden die Landesverordnung auf der Internetseite des Landes, die Allgemeinverfügung und die Anlage auf der Seite des Kreises Stormarn.