Der Kreis Stormarn hat ein Alkoholverbot für folgende Flächen angeordnet. Es gilt befristet bis einschließlich zum 09. Mai
2021.
Begründung: Die Untersagung des Ausschanks und des Verzehrs alkoholhaltiger Getränke auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem
Himmel dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden.
Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken als auch deren Verzehr in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das
öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo menschliche Zusammenkünfte entbehrlich sind.
Die Festlegung der Bereiche in denen der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt ist, wurde mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden abgestimmt und in Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung dargestellt.