Ein großer Schritt zurück zur Normalität

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KIEL.  Auf einer Pressekonferenz kündigte Ministerpräsident Daniel Günther für den 20. September die Abschaffung vieler Beschränkungen für geimpfte, genesene oder getestete Menschen an. Eine entsprechende Verordnung werde derzeit erarbeitet.

Künftig sollen Abstandsgebot, Kontaktdatenerfassung und teilweise auch Maskenpflicht für vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete entfallen und in Empfehlungen umgewandelt werden. Die bislang geltenden Einschränkungen werden also grundsätzlich überall dort aufgehoben, wo die 3G-Regelung gilt. Aktivitäten im Freien sind ab dem 20. September weitgehend unreguliert. An Orten, an denen die 3G-Regelung nicht greift – etwa in Bus und Bahn sowie im Einzelhandel – gilt die Maskenpflicht weiter.

Kernpunkte der neuen Verordnung

Abhängig von der aktuellen Lage könne die Landesregierung die Regeln künftig entweder aufheben oder verschärfen, erklärte der Regierungschef. „Damit gibt es nur noch die drei Stufen Rot, Grün und Gelb“, sagte Günther. Auf der grünen Stufe werde es keinerlei Einschränkungen mehr geben. „Mit der jetzt geplanten Änderung der Verordnung gilt die Stufe Gelb. Verschärfungen wird es geben bei einer angespannten Lage in den Krankenhäusern. In einem solchen Fall gilt 2G mit der Wahlmöglichkeit für 3G“, betonte der Ministerpräsident.

  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern wird in eine Empfehlung umgewandelt. Künftig dürfen sich unbegrenzt viele vollständig geimpfte oder genesene Personen privat treffen. Für Ungeimpfte gilt eine Obergrenze von 25 Personen über 14 Jahren innerhalb geschlossener Räume.
  • Die Maskenpflicht wird in den meisten Innenräumen aufgehoben, wenn dort die 3G-Regel gilt. Wo ein angemessener Abstand nicht eingehalten werden kann, wird weiterhin das Tragen von Masken empfohlen.
  • Die noch bestehenden Regelungen zur Kontaktdatenerfassung in Innenräumen werden weitgehend aufgehoben. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen (etwa Friseursalons, Massagestudios), Sporteinrichtungen (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder) und touristische Reiseverkehre (z.B. organisierte Busfahrten).
  • In Innenbereichen gelten weiterhin die 3G-Regeln. Das betrifft Veranstaltungen und Feste, Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen (z.B. Museen), körpernahe Dienstleistungen, Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Reiseverkehre zu touristischen Zwecken und Sporteinrichtungen.
  • Im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleiben die Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen.
  • Bei Veranstaltungen fallen Beschränkungen weitgehend weg. Sie sind damit innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ohne Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht möglich. Voraussetzung bleibt hierbei die Erstellung eines Hygienekonzepts unter anderem mit einer regelmäßigen Lüftung der Innenbereiche. In Innenbereichen ist zudem die 3G-Regel einzuhalten. Kinosäle oder Konzerte dürfen also zum Beispiel unter Einhaltung der 3G-Regel wieder voll ausgelastet werden.
  • In Beherbergungsbetrieben muss künftig nur noch bei der Anreise ein Impf-, Test-, oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Die Betriebe müssen auch weiterhin die Kontaktdaten ihrer Gäste erfassen.
  • Bei Sportveranstaltungen gibt es keine Obergrenze für die Zahl der Zuschauer:innen mehr. Stadien und Veranstaltungshallen können damit wieder voll ausgelastet werden.
  • Die Vorgaben für Diskotheken werden unter Einhaltung der 3G-Regel normalisiert. Voraussetzung für den Betrieb ist ein Hygienekonzept und eine Testpflicht für nicht-immunisierte Gäste. Der Test darf zum Zeitpunkt des Einlasses maximal sechs Stunden alt sein, ein Antigen-Schnelltest ist ausreichend.
  • Die aktuellen Regelungen für Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen: Für Besucher:innen gelten weiterhin die 3G-Regel sowie die Maskenpflicht auf Verkehrsflächen und in Gemeinschaftsräumen.

Überall wo die 3G-Regel gilt, muss ein entsprechender Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorgelegt werden. Das Testergebnis darf maximal 24 (bei Antigen-Schnelltests) bzw. 48 Stunden (bei PCR-Tests) alt sein. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Minderjährige Schüler:innen, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden, benötigen auch weiterhin keinen zusätzlichen Testnachweis. Als vollständig geimpfte, genesene und negativ getestete Personen gelten nach wie vor nur asymptomatische Personen ohne typische Coronavirus-Symptome.

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