Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung am 23.12.2021 – Änderungen zum 28.12.2021

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Strengere Kontaktbeschränkungen und eine Obergrenze für Großveranstaltungen

Wie bereits angekündigt hat die Landesregierung im Nachgang der Konferenz mit Bund und Ländern die Corona-Bekämpungsverordnung geändert. Ab Dienstag, den 28. Dezember, gelten damit unter anderem zusätzliche Kontaktbeschränkungen.

Die Regeln im Überblick
Ab dem kommenden Dienstag, den 28. Dezember, gelten unter anderem verschärfte Kontaktbeschränkungen. Demnach dürfen sich dann nur noch maximal zehn Personen treffen, es sei denn, sie gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind. Die Verordnung gilt bis einschließlich 18. Januar 2022.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Zu den bereits geltenden Beschränkungen für Ungeimpfte kommen Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene: Ab dem 28. Dezember sind Treffen im privaten Raum (Wohnung und dazugehöriger Garten) nur noch mit maximal zehn Personen möglich, außer alle Personen gehören einem Haushalt an. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, unabhängig ob sie geimpft oder genesen sind.
  • In Diskotheken und Clubs mit Tanzen müssen die Kapazitäten ab dem 28. Dezember unter den bereits gültigen „2G-Plus“-Regeln auf 50 Prozent (max. 1.000 Personen) reduziert werden. Es gilt eine Maskenpflicht – auch beim Tanzen. Gäste dürfen Getränke oder Speisen ausschließlich an ihrem festen Steh- oder Sitzplatz verzehren.
  • Bei Tanzveranstaltungen wie z.B. Bällen oder Tanzpartys, aber auch bei vergleichbaren Festen in Gaststätten (mit Tanz), wird die Teilnehmerzahl ab dem 28. Dezember wie in Diskotheken auf die Hälfte der räumlichen Kapazität begrenzt. Außerdem gelten in diesen Fällen auch dort „2G-Plus“ sowie Maskenpflicht.
  • Der Verzehr in der Innengastronomie (Speisen und Getränke) ist dann nur noch an festen Sitz- oder Stehplätzen mit Tischen möglich.
  • Darüber hinaus ermöglicht die neue Verordnung den zuständigen kommunalen Behörden, maximale Gruppengrößen auf Straßen, Wegen,Plätzen und sonstigen Flächen zu bestimmen, auf denen insbesondere zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist. Außerdem können sie zusätzliche Regelungen bestimmen, etwa Mindestabstände zu den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte oder eine Maskenpflicht.
  • Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (Innen- und Außenbereiche) werden ab dem 28. Dezember grundsätzlich untersagt. Dazu zählen unter anderem Konzerte oder größere Sportveranstaltungen.

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