Vorsicht: [Eigen-]Werbung – eine Bloggerin aus Bargteheide berichtet.

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Vorsicht: [Eigen-]Werbung!

Über mich:

Aufgewachsen in Bargteheide zog es mich vor ca. 1,5 Jahren nach Köln, wo ich mein Jurastudium begann. Dies war auch der Zeitpunkt, zu dem ich begann meinen Blog zu schreiben. Neben Mode, Reisen und Lifestyle, versuche ich meinen Lesern auf www.celinesofficial.com das Thema „Recht“ ein bisschen näher zu bringen.
Die Abmahnwelle haben wohl die meisten mitbekommen, die Hintergründe aber nicht.

In diesem Artikel einmal das Wichtigste in Kurzform:

Die Abmahnwelle: So richtig durchblicken tut wohl keiner mehr. Wer muss kennzeichnen, wann, wie, wo und wieso überhaupt? Und vor allem: wieso gibt einem niemand klare Antworten auf diese Fragen.

Wieso die Unsicherheit?
Das Modell des „Influencers“ und die Idee der „Influencerwerbung“ sind noch verhältnismäßig neu und es gibt keine Gesetze, die speziell für diesen Bereich entworfen wurden.
Allgemeine Gesetze, insbesondere Normen des Wettbewerbs und Telemediengesetzes, werden angewandt und durch Rechtsprechung ergänzt.

Da aber noch kein Fall zum obersten Gericht- dem Bundesgerichtshof (BGH)- getragen wurde, gibt es keine Urteile, an die sich alle Gerichte halten müssen. Die getroffenen Urteile geben zwar Anhaltspunkte, aber keine Garantie dafür, dass in einem anderen Fall- und sei er noch so ähnlich- genauso entschieden wird.

Wer muss kennzeichnen?

Die Kennzeichnungspflicht gilt- so steht es in den betreffenden Gesetzen- nur für gewerbliche Handlungen. Wer einen Instagram Account lediglich privat nutzt, ist also fein raus.
Die Frage ist: „Wo fängt gewerbliche Nutzung an?“. Auf die Followeranzahl kommt es hierbei weniger an. Gewerbliche Nutzung liegt auf jeden Fall vor, sobald man Vorteile- egal ob in Geld oder zur Verfügung gestellten Produkte- aus seinem Account zieht. Wer also schon einmal etwas von einer Firma geschenkt bekommen hat, sollte kennzeichnen. Und zwar nicht nur zukünftige Beiträge, sondern auch rückwirkend alle Beträge, die Werbung enthalten.

Wann muss gekennzeichnet werden?

Werbung“ ist nicht nur der Post, für den der Influencer Geld oder Produkte bekommt- das ist genau das, was viele- mich eingeschlossen- so überrascht hat. Es reicht also schon, wenn die Produktpräsentation den Absatz des Unternehmens objektiv steigert- so hat es jedenfalls das Berliner Gericht in Leni Frost´s Urteil entschieden. Egal ob dies der Zweck des Posts war. Eine Verlinkung des Unternehmens reicht hierzu aus, wohl aber auch schon, wenn man eindeutig erkennt, von welcher Marke die Artikel, die im Mittelpunkt des Bildes stehen stammen. Ein Bild, bei dem Beispielsweise eine Tasche im Mittelpunkt steht, auf der ganz eindeutig das Logo einer [bekannten] Firma zu sehen ist, würde schon ausreichen. [Wir denken alle einmal an Fotos, bei denen Chanel, bzw. Gucci-Taschen fast schon in die Kamera gehalten werden.]
Begründen tut das Gericht seine Meinung auch damit, dass eine solche Verlinkung das Unternehmen, insbesondere, wenn es noch nicht in Kontakt zu der Influencerin steht, dazu bringen könnte eine Kooperation einzugehen. Somit steigere sie damit nicht nur den Absatz des Unternehmens, sondern auch ihren Eigenen.

Dies gilt übrigens auch für Verlinkungen auf andere Influencer oder Seiten- sofern diese Instagram gewerblich nutzen, werden sie wie Unternehmen behandelt.

Wie muss man kennzeichnen?

Mit den Wörtern „Anzeige“ oder „Werbung“ seid ihr auf der sicheren Seite- „ad“ oder „advertisment“ sei wohl nicht ausreichend. Auch sollte der Hinweis gut sichtbar sein, also innerhalb der ersten 3 Zeilen, da der Rest ja oft nur durch Klick auf den „mehr“-Button sichtbar ist.
Ich bin mittlerweile einfach dazu übergegangen „Werbung“ in die erste Zeile eines (Instagram-) Posts zu schreiben.

Wer dazu noch schreiben möchte weshalb der Beitrag als Werbung gekennzeichnet ist, macht mit Sicherheit nichts falsch und bietet seinen Followern mehr Transparenz. Gefordert wird dies bis jetzt allerdings nicht.

Ich hoffe mit diesem Artikel ist euch ein bisschen klarer geworden, wieso die Regeln so unklar sind. Ob sie bescheuert sind? Ansichtssache.
Fakt ist, dass ein BGH-Urteil mehr Klarheit in die Sache bringen würde und wir auf eine Änderung der beschriebenen Rechtsprechung nur hoffen können.
Denn mag es auch noch so sinnvoll sein Follower auf Werbung hinzuweisen: unter den aktuellen Umständen geht nicht mehr hervor, was inwiefern Werbung ist.

Der Artikel wurde von mir nach bestem Gewissen verfasst, stellt aber keine Rechtsberatung dar. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden meinerseits vorliegt.

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