Urlaub auch bei Arbeitslosigkeit vorher absprechen

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Nächste Woche beginnen die Sommerferien in Schleswig-Holstein, viele Familien werden dann wieder in den Urlaub starten. Wer keinen Job hat, muss grundsätzlich jederzeit für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen. Dennoch können Arbeitsuchende in Urlaub fahren, wenn die Agentur für Arbeit dem vorher zugestimmt hat. Wer ohne Zustimmung fährt, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

„Für Arbeitslose steht die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz im Vordergrund. Deshalb müssen sie grundsätzlich für uns erreichbar sein“, erklärt Dr. Heike Grote-Seifert, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe, die „Urlaubs“-Regelung bei Arbeitslosigkeit. „Um Probleme und finanzielle Nachteile zu vermeiden, muss uns eine Abwesenheit vorher mitgeteilt werden. Nur wenn die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung oder berufliche Weiterbildungen nicht beeinträchtigt werden, können wir grünes Licht für einen Urlaub geben.“

In den meisten Fällen reicht ein Anruf unter der Service-Nummer 0800 4 5555 00 (kostenfrei) aus, um die Zustimmung der Arbeitsagentur einzuholen. Der eService der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de => eServices => Urlaub mitteilen ermöglicht es ebenfalls, eine Abwesenheit mitzuteilen, ohne dafür persönlich in die lokale Arbeitsagentur kommen zu müssen.

Ähnliche Regelungen gelten auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Auch sie sollten sich daher unbedingt vor einer Urlaubsplanung mit ihrem Ansprechpartner bei ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen.

Die Regelungen im Einzelnen:

Bei einer genehmigten Abwesenheit von bis zu drei Wochen wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt.

Dauert der Urlaub drei bis unter sechs Wochen, wird für die ersten drei Wochen Geld gezahlt. Beabsichtigt ein Arbeitsloser länger als sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Geldleistungen. Wer ohne Zustimmung verreist, muss das bereits erhaltene Arbeitslosengeld wieder zurückzahlen.

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