Allgemeinverfügung:1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit ist es verboten, am 21. Mai 2020 zwischen 10:00 Uhr und dem 22. Mai 2020. 00:00 Uhr das im Folgenden unter 2. beschriebene Gebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Auf die Maßnahme wird durch geeignete Beschilderung an der Umgrenzung hingewiesen. 2. Der räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Lageplan mit einer umlaufenden gestrichelten weißen Linie gekennzeichnet.
Er erstreckt sich auf folgende Bereiche der Innenstadt:-Die Rasen-, Park-und Wegeflächen des Stadtparks-Die Fläche des Schulzentrums einschließlich der zugehörigen SportanlagenDer Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Verfügung. 3. Ausgenommen von dem Verbot nach 1. sind Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, Sanitätspersonal, ärztliches Personal -Mitarbeitende sonstiger Verwaltungen oder von Verwaltungen beauftragter Dritter, die sich im dienstlichen Interesse im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhalten. 4.Für jeden Fall des Betretens oder des Aufenthalts drohe ich zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 25 € an, mit dem erzwungen wird, dass betroffene Personen die Fläche unmittelbar verlassen.Wird die Fläche nicht verlassen, drohe ich das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges an. Das Verlassen der Fläche wird dann mit einfacher körperlicher Gewalt erzwungen. 5. Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.6.Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.BegründungDer Himmelfahrtstag (21. Mai2020) wird gern als „Vatertag“ begangen. Insbesondere im Stadtpark Bargteheide sowie im Schulzentrum treffen sich viele Schüler*innen und Ehemalige des Schulzentrums sowie weitere Personen. Hierzu reisen auch viele Personen aus dem Umlandbereich an.Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sind jedoch wegen der Infektionsgefahr bis zum 31. August 2020 nach § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung (SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 3. Mai 2020) durch die Landesregierung untersagt. Gleichzeitig gilt nach § 2 Abs. 3 der SARS-CoV-2-BekämpfVO ein Verbot privater Veranstaltungen. Es dürfen sich ausschließlich Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes mit höchstens einer weiteren Person treffen.
Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre ist mit einer Teilnehmer*innenzahl von mehr als 1.000 Personen zu rechnen, die sich auf Teilen der relativ kleinen Fläche versammeln. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist dies zu unterbinden. Die Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit ist auszuschließen. Auch bei einer Teilnehmer*innenzahl von unter 1.000 Personen ist die private Veranstaltung unter freiem Himmel nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 3. Mai 2020untersagt. Begründung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht, da die sofortige Umsetzung zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen keinen Aufschub duldet. Am Himmelfahrtstag müssen die örtliche Ordnungsbehörde und die Polizei im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit in der Lage sein, die angeordneten Maßnahmen durchzusetzen, auch im Wege des Verwaltungszwanges. Wegen der Schwere der zu erwartenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit müssen Privatinteressen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.