Zur vorgestern veröffentlichten Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Bereiche, in denen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist,
wurde unter Nr. 2 eine Spezifizierung vorgenommen.
So ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf allen Bahnhöfen, Bahnhofsvorplätzen, Bahnhaltepunkten und innerörtlichen Haltestellen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Kreis Stormarn während der Betriebszeiten verpflichtend.